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führen.  Nur  für  die  Truppen  besteht  diese  Ablieferungspflicht
  nicht,  als  sie  der  Beutestücke
  zur  oder  Ergänzung  der
eigenen  Ausrüstung  bedürfen,
oder  sie  im  stehenden  Truppen  zu
diesem  Zweck  alsbald  zuführen.

Wer  als  Privatperson  Fundstücke  von  der
Ausrüstung  der  kämpfenden  Truppen  abliefert,
hat  im  Inlande  Anspruch  auf  den  gesetzlichen
Finderlohn;  im  feindlichen  Auslande  wird  ein
Finderlohn  in  der  Regel  zugebilligt  werden.

Nach  dem  Reichs-Strafgesetzbuch  muß  jede
widerrechtliche  Aneignung  von  Beute=  oder
Fundstücken  als  Diebstahl  (§8  242  ff.)  oder
Unterschlagung  (§  246),  nach  dem  Militär-Strafgesetzbuch
  gegebenenfalls  als  „eigenmächtiges
Beutemachen“  (§  128)  mit  harter  Gefängnisstrafe,
  unter  Umständen  sogar  mit  Zuchthausstrafe
  belegt  werden,  und  zwar  nach  §§  7  und  161
Mil.-St.-G.-B.  auch  dann,  wenn  die  Tat  in  einem
von  deutschen  Truppen  besetzten  ausländischen
Gebiet  begangen  wird.

Wer  sich  widerrechtlich  Beute=  oder  Fundstücte
  aneignet,  erwirbt  selbst  kein  Eigentum
daran  und  kann  es  auch  nicht  durch  Verschenken
oder  Verkaufen  auf  andere  Personen  übertragen.
Die  Militär=  und  Zivilbehörden  sind  deshalb
zur  Beschlagnahme  befugt.

Wer  solche  Gegenstände  durch  Geschenk  oder
Kauf  an  sich  bringt,  kann  sich  dadurch  der  Hehlerei
  schuldig  machen.

Es  wird  daher  vor  Aneignung  und  Ankauf
dringend  gewarnt  und  hiermit  die  Aufforderung
verbunden,  alle  bisher  aus  Rechtsunkenntnis  ohne
Anzeige  eigenmächtig  in  Verwahrung  gehaltenen
oder  erworbenen  Beutegegenstände  unverzüglich
an  die  Militär=  oder  Ortspolizeibehöre,  im  Ausland
  an  die  nächste  Militärbehörde,  abzuliefern.
Wer  ohne  Befugnis  im  Besitze  solcher  Stücke  betroffen
  wird,  setzt  sich  und  die  an  der  Aneignung
etwa  Mitbeteiligten  der  Gefahr  unnachsichtlicher
strafrechtlicher  Verfolgung  aus.

Kriegsministerium.
300)  Satzung  ·
der.  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiet

  des  Schwenzerbach  -Deichverbandes  in
Tribsow  im  Kreise  Cammin.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbessertung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  im  Schwenzerbach-Deichverband“
  und  hat  ihren  Sitz  in  Tribsow.

   
  

 

82.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamtes  in  Stettin  vom  5.  Dezember
  1914  die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter
Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung
  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in
Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genofsenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
Und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

3.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Seschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage
betroffen  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

*  4.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

86.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angefangene  Hektar  eine
Stimme  gerechnet  wird.