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Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Perstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  Dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

8  11.

Über  die  voraussicstlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Haushaltsplan
  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

12.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der
Genossenschaftsarbeiten,  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für
die  einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
  Kosten.  über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
  eine  besondere  Liste.  .

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
Grundstücke  teil.  Nur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
  stellt  der  Vorstand  ein  Kataster
(Grundstücksverzeichnis  mit  Angabe  der  Flächengrößen)
  auf.

L
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
erhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.
14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge
ist  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemein- 



 

den,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  dem  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

8  16.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

817.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
8  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November  1914
(Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

18

 

 

8  18.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  7);

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,  24);

.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukomnzission  angehörenden  Mitglieder

(  .  -  »
.dieWahlderSchiedsrichterundihrerStellvertreter
  (§  25);
.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

§.  28);

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und.
die  Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
  (§  11);

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossen-82



t  (8  2  Abs.  1);
8.  8  Genossenschaft.

95

St

 