Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den

gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls.

aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in
das  Kreisblatt  des  Kreises  Cammin  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortslbliche  Bekanntmachung
allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

27

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  E

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —  §  18  Nr.  5
—  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  28.  Mai  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

301)  Satzung  .
der  Bodenverbesserungsgenossenschaft  im  Gristower
Deichgebiet  in  Gristow  im  Kreise  Cammin.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

"  81.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Bodenverbesserungsgenossenschaft
  im  Gristower  Deichgebiet“
  und  hat  ihren  Sitz  in  Gristow.

§  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Kreiswiesenbaumeisters  Schürdt
in  Cammin  vom  2.  Dezember  1914  die  darin  bezeichneten
  Grundstücke  unter  Beschaffung  der  Vorflut
und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
Wege  und  Gräben  in  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln
  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu
nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Ubersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren

mnd  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  ç

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffes
  werden.

Spätere  ÄAnderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.  —

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).
5

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angefangene  Hektar  eine
Stimme  gerechnet  wird.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste

 

 

sind  an.  keine  Frist  gebunden.