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Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

§  6.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,

b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter
des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter
bestellt.

Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschäigung.



Vorseher  und  Stellvertreter  bekleiden  ein  Ehrenamt;
  als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  (dem  Ausschusse)  festzusetzende  jährliche
Entschädigung.

7.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf
fünf  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  gewählt.
  Die  Wahl  des  Vorstandes  und  seines  Stellvertreters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.


Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines  Genossen,
  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ist.
Die  Wahlder  Vorstandsmitglieder  erfolgt  in  geirennten
Wahlhandlungen  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat
dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung  mündlich
und  zu  Protokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller
abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im
ersten  Wahlgange  niemand  mehr  als  die  Hälfte
aller  abgegebenen  Stimmen,  so  findet  eine  engere
Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu
ziehende  Los.  «

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht

widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben

 

bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Aufsichtsbehörde
  den  Vorstand.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
  zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend
sind.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies
unverzüglich  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser
bat  alsdann  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu
aden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mit—
glieder  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zu—
sammenberufung  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

 

§6  9.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geltistet  werden.

·

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  25)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.  ç

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen