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der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.
Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Gepnossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen

und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und

planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

Ülber  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist..

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die  einzelnen
Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten  Kosten.  Uber
diee  Beiträge  führt  der  Vorstand  eine  besondere

iste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie  an
den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke  teil.
Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses  stellt  der
Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  auf.

13.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genofsenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke.  getragen  werden.

 

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste  über

die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist  vier  Wochen,

lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

8  15.
Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschafts- 



lasten  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

§  16.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die
fälligen  Beträge  beizutreiben.

§  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

 

 

8  18.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem

Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner

zu  gewährenden  Entschädigung  (§8  6,  23

4);
.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

(6  22);

4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (8  25);

.  die  Abänderung  der  Satzung  (Svgl.  auch

8  28);
.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung

11);
.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossent

  (62  Abf.  1).
.  gihzeafAIff  fösungsdeg  Genossenschaft.

 

 

g  19.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine
vorläufige  Stimmliste  nach  der  Fläche  der  be- 



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