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teiligten  Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei  jedes
angefangene  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

8  20.

Der  Vorstand  verträtt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

21.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;


c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erassen;



d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich
  zu  prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung
zur  Beschlußfassung  vorzulegen;

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  (des  Ausschusses)
  und  der  Mitgliederversammlung
zu  beurkinden.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
orstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung

  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.  «  »

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möKglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  28.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Gepnossenschaftstechniker
  anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen
Technikers  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  zulässig,  der  insbesondere  die  Befugnis
  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
  wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine

ereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen  dem

Genossenschaftsvorstand  und  dem  Kreise
nicht  zustande  kommt.
4

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  fünf  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Jertrag  auszubedingen.

25.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §7  Abf.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied

 

der  Genossenschaft  ist.