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Rr  Verleger  und  etwaiges  Firmenzeichen

Bazeichnung  der  Karte

 

Leunis  Verlag,  Berlin  SO.  16

 

 

Nicolay  Nicola,  Josef,  Zeltlingen

Stettin,  den  17.  Juni  1915.

5)  Nr.  15#.

In  England  ist  das  Boxen  brauch,
doch  Deutsche  Jungens  könnens  auch!

Neue  Kriegskarte  von  Europa.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

307)  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft
Labuhn  in  Labuhn  im  Kreise  Regenwalde  ist  von
mir  unter  dem  15.  Juni  1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Entwässerungsgenossenschaft  Labuhn"“  und  hat
ihren  Sitz  in  Labuhn  «

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Meliorationsbauwarts  Kreppel
Stettin  vom  12.  April  1913  die  Entwässerung  von
Grundstücken  und  die  Unterhaltung  von  Entwässerungsanlagen.


Das  Genossenschaftsgebiet  zerfällt  in  die  Abteilungen
  A  und  B.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche

  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  dem  Maßstabe  der  Flächenangaben
des  Grundstücksregisters  des  Genossenschoftsgebietes
aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder
teilweise  angehört.

Igst  die  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  auf
die  Genossen  einer  Abteilung  beschränkt,  so  soll
in  der  Einladung  hierauf  hingewiesen  werden,  und
die  ortsübliche  Bekanntmachung  nur  in  den  Gemeinden
  und  Gutsbezirken  erfolgen,  welche  zu  der
betreffenden  Abteilung  gehören.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
uß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer  Woche
liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer.

Stellvertreter.

 

2.  Die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung.  «

3.  Die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter.



Die  Abänderung  der  Satzung  nach  8  275

Absatz  1,  2,  83  des  Wassergesetzes.  «

5.  Die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die

Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung.

6.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Bei  Angelegenheiten,  die  nicht  beide  Abteilungen
  betreffen,  worüber  der  Vorsteher  und  beim
Widerspruch  eines  Genossen  die  Aufsichtsbehörde
endgültig  entscheidet,  nehmen  an  der  Beschlußfassung
nur  die  Genossen  der  beteiligten  Abteilungen  teil.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  andern  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die  Beschlüsse
  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des
Kreises  Regenwalde  veröffentlicht,  sofern  nicht  die
ortsübliche  Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung
vorgeschrieben  ist.  -"  ’

Stettin,  den  23.  Juni  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

308)  Dem  am  2.  August  1884  in  Oppeln  geborenen
  jetzigen  Elektrotechniker  Joseph  Vinzent
Stosieck  in  Stettin  ist  die  Genehmigung  erteilt
worden,  den  Vornamen  Bruno  an  Stelle  des
Vornamens  Vinzent  zu  führen.

Stettin,  den  16.  Juni  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

anderer  Behörden.
309)  Lehrgänge  über  Obst=  und  Gemüse-4.



„Rücksicht  auf  die  verwertung  an  der  Königlichen  Lehranstalt

für  Obst=  und  Gartenbau  zu  Proskau  O/S.

Es  finden  die  nachstehenden  Kurse  statt:
Vom  7.  bis  10.  Juli  1915  über  Obst=  und
Gemüseververtung  für  Männer  und  Frauen.