Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  29.  Juni  1915.

 

5n5  arn-  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1915  betr.  den  Verkehr  in  den  Ostseebädern
wird  bestimmt:

An  Stelle  des  Passes  genügt  ein  polizeilicher  Ausweis,  der  mit  einer  Personalbeschreibung,  der
eigenhändigen  Unterschrift  und  einer  Photographie  des  Inhabers  aus  neuester  Zeit  und  einer  amtlichen
Bescheinigung  darüber  versehen  sein  muß,  daß  der  Inhaber  tatsächlich  die  durch  die  Photographie
dargestellte  Person  ist  und  die  Unterschrift  eigenhändig  vollzogen  hat.  Für  Familien  genügt  ein
Familienausweis,  dem  die  Photographien  der  Personen  über  10  Jahren  beizufügen  sind.  Auch  eigenhändige
  Unterschrift  ist  erft  von  diesem  Alter  an  erforderlich.  Hauspersonal  und  nicht  zur  Familie
gehörige  Kinder  können  in  dem  Ausweispapier  der  Familie,  mit  der  sie  zusammen  reisen,  mit
aufgenommen  werden.  Ein  deutscher  Paß  genügt  als  Ausweis,  wenn  er  den  Vorschriften  des  §  3
Absatz  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914  entspricht.  .

Für  Personen,  die  sich  in  einem  Badeorte  nur  den  Tag  über  ohne  zu  übernachten  aufhalten  ist
ein  Paß  oder  ein  polizeilicher  Ausweis  nicht  erforderlich.

Stettin,  den  24.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff.
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürafsier-Regiments  Königin.

 

Bekanntmachung
betreffend  Herstellungsverbot  für  Baumwollstoffe.

Auf  Grund  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1951  (in
Bayern  auf  Grund  Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912)  wird

folgendes
Herstellungsverbot

erlassen  und  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

.  Vom  1.  August  1915  an  dürfen  bis  auf  weiteres  folgende,  ausschließlich  oder  vorwiegend  aus
Baumwolle  zu  fertigende  Web=  und  Wirkwaren  ohne  Unterschied,  ob  glatt,  gemustert  oder  buntgewebt,
nicht  mehr  hergestellt  werden:  «

LStoffefiirLeibsundBettwäfche:·

Sämtliche  Gewebe,  zu  welchen  —  sei  es  in  Kette,  sei  es  in  Schuß  —  Garne  unter  Nr.  16  engl.
oder  über  Nr.  32  engl.  zu  verwenden  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Fadenstellung;  ferner  sämtliche
  Gewebe,  zu  deren  Herstellung  mehr  als  5  Schäfte  gebraucht  werden.