—  2  —,

2.  Stoffe  für  Haus-  und  Tischwäsche:
Tischzeuge  und  Tischtücher,  Servietten,  Handtücher  und  Handtuchzeuge  im  Stück,  Küchentücher,
Scheuertücher,  Staubtücher,  Frottiergewebe,  Inletts,  Daunenköper,  gerauhte  Bettücher.

3.  Kleider=  und  Futterstoffe:

a)  Sämtliche  Gewebe,  zu  welchen  —  sei  es  in  Kette,  sei  es  im  Schuß  —  Garne  unter  Nr.  16
oder  über  Nr.  32  engl.  zu  verwenden  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dichte  der  Fadenstellung;
ferner  sämtliche  Gewebe,  zu  deren  Herstellung  mehr  als  5  Schäfte  gebraucht  werden.

b)  Stickereistoffe,  Filets,  Tülle,  Spitzen,  Schleierstoffe,  Fransen;

Kleiderfrottés,  Kleidervelvets,  „wmlüsche  und  -samte.

4.  Stoffe  für  Inneneinrichtung:
Matratzendrelle,  Bettvorlagen,  Wandbespannungsstoffe,  Tapezierstoffe,  Möbeldrelle,  Läuferstoffe,
Möbelplüsche,  Tisch=  und  sonstige  Decken,  Vorhangstoffe,  Fellstoffe,  Vorhangkretonnes,  Madrasvorhänge,
  Gardinen  aller  Art.

5.  Stoffe  für  technische  Artikel:
Säcke,  Treibriemen,  Seile,  Bindfaden,  Walzentücher,  Seihtücher,  Käsetücher.

6.  Bänder,  Litzen,  Niemen,  Gurte,  Besatzartikel  und  Posamente.

7.  Wirkwaren  jeder  Art.

Das  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  welche  den  unter  1  bis  5  aufgezählten
Verwendungszwecken  dienen  und  den  aufgeführten  Stoffen  im  wesentlichen  gleich  sind,  jedoch  unter  anderer
Bezeichnung  gehandelt  werden.

Die  Herstellung  der  unter  das  vorstehende  Verbot  fallenden  Waren  ist  nach  wie  vor  erlaubt,
wenn  hierzu  ausschließlich  Garne  von  Nr.  60  engl  einfach  aufwärts  Verwendung  finden.

82.
Das  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  Web-  und  Wirkwaren  irgendwelcher  Art,  welche
1.  in  der  Zeit  bis  zum  1.  August  1915  zur  Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Aufträgen
  der  Heeres=  oder  der  Marineverwaltung  in  Arbeit  genommen  waren,  »
2.  ab  1.  August  1915  durch  den  Kriegsausschuß  der  Baumwollindustrie,  dessen  Gründung  in  Aussicht
  genommen  ist,  zur  Vergebung  gelangen,  .-3.ausRohstoffenoderHalberzeugnissengefertigt-Werdenwelchenachweislicherstnachdem

15.  Juni  1915  vom  Ausland  nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind.

g  38.

Im  öffentlichen  Interesse  und  zur  Aufrechterhaltung  des  Wirtschaftslebens  können  Ausnahmen
vom  Verbot  der  Herstellung,  insbesondere  der  unter  Ziffer  5  aufgeführten  technischen  Artikel,  durch  das
Königl.  Preuß.  Kriegsministerium,  Kriegsrohstoff-Abteilung  (Sektion  W  II),  Berlin  SW  48,  verlängerte
Hedemannstraße  9/10,  bewilligt  werden.  4

Strafandrohung.
Wer  das  in  §  1  ausgesprochene  Herstellungsverbot  übertritt  oder  zu  solcher  Ubertretung  auffordert
  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

Stettin,  im  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,  5/
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.