Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  30.  Juni  1915.

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Bekanntmachung
berreffend  Bestanderhebung  und  Beschlagnahme  von
Chemikalien  und  ihre  Behandlung.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  sowie  jedes
Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind  nach  §  9  Ziffer  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  27*)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder
nach  §  5°““)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  30.  Juni  1915,  nachts  12  Uhr,  in  Kraft.

b)  Für  die  in  §  3  Absatz  e  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  erst
mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der.  Waren  in  Kraft.  «

c)Veschlagnahmtundmeldepflichtigsindauchdienachdem30.Juni1915etwahinzukommenden
  Vorräte;  bei  den  durch  §  4  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.  jedoch  nur,  wenn  damit  die
zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

d)  Falls  die  in  §  4  aufgeführten  Mindestmengen  am  30.  Juni  1915,  nachts  12  Uhr,  nicht
erreicht  sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an  dem  Tage  in  Kraft,
an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.  .

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich  unter  die
angegebenen  Mindestmengen  (siehe  §  4),  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für  diesen  ihre  Gültigkeit.

çL(Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  werden.

»  **)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorchrift

  übertritt  oder  zur  lbertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahnre  bestraft.

ç  .)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissenklich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  ader
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  ·  «