—  2  —

6  2.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Weldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  sttreten  dieser  V  b  bis  eiteres
ãmtliche  Vorrãte  der  in  der  untenstehenden  #r  asgeführten  n3  00  awe  einer,
mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  in  8  4  bezeichneten  Vorräte.

83.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a#alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in  §  2  aufgeführten
Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,  soweit  die  Vorrite  sich  in  ihrem
Gewahrsem  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für  sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam
haben,  oder  wenn  sie  sich  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

h  alle  Kommumen,  öffentlich-#echtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren  Betrieben  solche
Gegenstände  etzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,  oder  die  solche  Gegenstände  in
—  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht
  befinden;

d)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder  andere  bestimmte
Gegenstände  der  in  8  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  genommen  haben,  auch  wenn  sie
im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  d  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände  nach  Empfang
berselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht
bei  einem  der  unter  aà  bis  d  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam
oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden;

M)  auq  1  #rrienen.  Gesesischsstrn  ustm.,  deren  Vorräte  vunnh  schriftliche  Einzelverfügmug
leschlagnahmt  worden  sind.  Die  Einzelverfügungen  und  die  Verfügungen  Ch.  I.  124./1.  15.
K.  R.  A.  Ch.  I.  1./4.  15.  K.  R.  A.  und  Ch.  L.  1./6.  15.  K.  R.  A  werden  durch  diese
allgemeine  und  erweiterte  Verfügung  ersetzt.

Perso  Von  der  Verfügung  betroffen  sind  hiernach  insbesondere  nachstehend  aufgeführte  Betriebe  und
onen:

gewerbliche  Betriebe:  Chemicche  Fabriken,  Sprengstoffabrilen  und  alle  Betriebe,  die  Chemilalien

Haudel  ——  halter,  Spedi  Kommissi  us

8  erhalter.  Spe  iteure,  mmissionäre  usw.;

wirtschsstliche  Bekriehe:  Landwirte  usw.

Sind  in  dem  Bezick  der  verfügenden  Behörde  neben  der  Hauptstelle  Zweigstellen  vorhanden

Ss  S  —
mmungen  verp  ie  außerha

genannten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  “t  —  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

84.
Ausnahmen  von  det  Bersagnug
Ausgenommen  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  3  gekennzeichneten  Personen  Gesellschaften
  usw.,  deren  —  leinschließlich  derjen  8  in  sämtlichen  Zweigstellen,  die  sich  im  Begzirk  der
verfügenden  Behörde  befinden)  am  30.  Juni  1915,  nachts  12  Uhr,  geringer  waren  als  die  in  der  untenstehenden
  silersichtstufel  (Spalte  C)  ausgeführten  Mengen.  Auch  diese  Personen  sind  auf  besonderes
Verlangen  der  verfügenden  Behörde  zur  Meldung  ihrer  Vorräte  oder  zu  Fehlmeldungen  verpflichtet.

g  5.
Besondere  Bestimmungen.

)Die  Vermendung  der  beschlagnahnten  Bestäude  hat  nach  der  in  der  untenstehenden
übersigtateler  ansegebenen  Weise  zu  erfolgen.

Die  Liefernug  (Lagermechsel)  beschlagnahmtier  Mengen  ist  nur  auf  Grund  von  Versand-—

  her  Kriegs-Robstoff=  Alteilnug  des  Prenßischen  Kriegsministerinms  gestattct.  Anträge  sind