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an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zu  Berlin  W  66,  Manuerstraße  63/65,  zu  richten,  der  die  Vorprüfung
  der  Anträge  obliegt.

e)  Freigegeben  werden  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  die  für  anderen  als  in  Spalte  A  der
untenstehenden  Übersichtstafel  genannten  Bedarf  unentbehrlich  erscheinenden  Mengen  zum  Verbrauch
(nicht  zum  Weiterverkauf)  monatlich  auf  Antrag.  Die  Anträge  auf  Freigabe  sind  au  die  Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft  zu  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63.65,  zu  richten,  der  die  Vorprüfung  der  Anträge
obliegt.

d)  Der  nicht  verbrauchte  Teil  der  freigegebenen  Mengen  verfällt  mit  Ablauf  des  letzten  Gültigkeitstages,
  auf  den  der  Freigabeschein  lautet,  erneut  der  Beschlagnahme.

e)  Für  den  Handel,  auch  mit  freigegebenen  Mengen,  sind  die  vom  Bundesrat  oder  von  den
verfügenden  Militärbehörden  etwa  festgesetzten  Preisgrenzen  maßgebend;  Ausnahmen  bedürfen  der  Zustimmung
  derjenigen  Behörde,  welche  die  Höchstpreise  festgesetzt  hat,  oder  der  von  ihr  ermächtigten  Stellen.

1)  Nach  Spalte  4  der  untenstehenden  Übersichtstafel  verarbeitete,  aber  hierbei  nicht  verbrauchte
(also  noch  technisch  nutzbare)  Mengen  verbleiben  unter  Beschlagnahme.

Jede  andere  Verwendung  und  Verfügung  ist  verboten.

g  6.
Meldebestimmungen.

Die  von  dieser  Verfügung  betroffenen  Vorräte  sind  monatlich  zu  melden.

Die  erste  Meldung  hat  auf  einem  Meldeschein  bis  zum  10.  Juli  1915  zu  erfolgen  und  ist  an
die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63./65,  zu  richten.  (Die  Briefe  müssen
ordnungsgemäß  frankiert  sein.)

Dieser  Meldeschein  wird  für  die  Julimeldung  auf  schriftliches  Ersuchen  von  der  Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft  portofrei  versandt.  Die  verlangten  Meldungen  über  Vorräte,  Abgänge  usw.  sind  deutlich
in  den  auf  dem  Meldeschein  befindlichen  Spalten  anzugeben.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  genaue
Ermittlung  des  Gewichts  durch  Verwiegen  mit  unverhältsnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,
können  die  Gewichte  nach  dem  Lagerbuch  oder  nach  Belegen  aufgegeben  werden.  Die  Belege  müssen  zur
Nachprüfung  bereitgehalten  werden.

Weitere  Mitteilungen  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten.

Die  späteren  Meldungen  über  Vorräte,  Abgänge  usw.  sind  in  gleicher  Weise  monatlich,  pünktlich
bis  zum  10.  jeden  Monats,  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63/65,
einzureichen,  von  der  die  Ubersendung  der  hierzu  erforderlichen  Meldescheine  an  diejenigen  Firmen  unaufgefordert
  erfolgen  wird,  die  im  Juli  Vorräte  an  Chemikalien  gemeldet  haben.  Andere  Firmen  haben
die  Scheine  einzufordern.

Bei  vollständigem  Abgang  der  Vorräte  durch  Verarbeitung,  Verbrauch,  Verkauf  laut  Spalte  A
und  B  der  untenstehenden  Ubersichtstafel  oder  Freigabe  laut  8  5  Absatz  c  ist  einmalige  Fehlanzcige  am
nächstfolgenden  Meldetermin  einzureichen.  Eine  weitere  Meldung  ist  dann  so  lange  nicht  erforderlich,  wie
Vorräte  nicht  mehr  vorhanden  sind.  Die  Beschlagnahme  wird  jedoch  bei  Zugang  neuer  Vorräte  sofort
*  hrirksan,  so  daß  alsdann  bis  zum  10.  jeden  Monats  wieder  eine  Bestandsmeldung  einzugehen
  hat.

ch  Anfragen,  die  vorliegende  Verfügung  betreffen,  sind  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft
zu  richten.

 

87.
Umfang  der  Meldung.
·  Außer  den  Angaben  über  die  Vorratsmengen  ist  anzugeben,  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,
die  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen  (88  3  und  4)  befinden.
g  8.
Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Zur  Feststellung,  ob  die  Angaben  richtig  gemacht  sind,  werden  im  Auftrage  des  Kriegsministeriums
Beauftragte  der  Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur
Auskunft  Verpflichteten  prüfen.