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Der  Erlaß  vom  27.  Juni  1911  (HOMBl.  S.
263)  wird  hiernach  aufgehoben.
Berlin,  den  26.  April  1915.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
von  Meyeren.

Behbanntmachung,

betreffend
Zulassung  von  Azetylen-Beleuchtungsapparaten.


Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  werden  die  Deli-Azetylen-Beleuchtungsapparate
  Type  A  für  komprimierte  Karbidkörper
  der  Firma  Deutsche  Licht-Industrie  G.  m.
b.  H.  in  München,  die  bisher  unter  Typennummer
„3“  zugelassen  waren,  für  das  Königreich  Preußen
gemäß  §  26  Ziffer  4  der  Azetylenverordnung  unter
der  Typennummer  „3“  widerruflich  unter  den
a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen  und  Bedingungen
  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  der  Apparate  müssen  auf
den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie
befestigt  sind,  den  Stempel  des  Bayerischen  Revisionsvereins
  in  München  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufssichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  22.  April  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
von  Meyeren.

317)0  Die  Ziehung  der  2.  Reihe  der  der  Genossenschaft
  „Kriegerheim“  in  Hannover  durch
meinen  Erlaß  vom  30.  November  1911  bewilligten
Wertlotterie,  deren  Ausspielung  bisher  nicht  möglich
war,  ist  nunmehr  auf  den  19.  und  20.  August
d.  Is.  festgesetzt  worden.

Berlin,  den  16.  Juni  1915.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten

resp.  der  Königlichen  Regierung.

318)  Zweiter  Nachtrag
zur  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft  zu

Wollin  i.  Pomm.  im  Kreise  Usedom-Wollin  vom
30.  April  1906.

216)

8  1.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  (8  1  des  Statuts)
den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heideund
  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  er- 



nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten

 

forderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese  und
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
sich  nach
dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
Geundstücke.  Uber  diese  Beiträge  hat  der  Vorstand
eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste  ist  vier
Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  ortsüblich  in  den  Gemeinden  (Gutsbezirken),
  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschafsgebiet  angehört,  und  in  dem  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
  Blatte  rechtzeitig  vorher  bekanntzumachen.

 

83.
Der  Vorstand  beschließt  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im
§  1  dieses  Nachtrages  bezeichneten  Ländereien  von

der  Genossenschaft  bewirtschaftet  und  genutzt  werden

sollen.

 

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergeseges  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.
Stettin,  den  25.  Juni  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

319)0  Das  städtische  Duberkulosekrankenhaus  bei
der  Staatsbahnhaltestelle  Hohenkrug  scheidet  mit
dem  2.  Juli  1915  aus  dem  Standesamtsbezirk
Friedrichswalde  aus  und  bildet  von  diesem  Zeitpunkte
  ab  einen  eigenen  Standesamtsbezirk  „Krankenhaus
  Hohenkrug“  im  Kreise  Naugard.

Stettin,  den  28.  Juni  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

320)  Bekanntmachung.
Bei  der  am  4.  d.  Mts.  in  Gegenwart  eines

Königlichen  Notars  stattgehabten  Auslosung  der

vormals  Hannoverschen  4prozentigen  Staatsschuldverschreibungen
  Litera  8  zur  Tilgung
für  das  Rechnungsjahr  1915  sind  die  folgenden
Nummern  gezogen  worden:

Nr.  53,  102,  110,  292,  351,  354,  448,  469

über  je  1000  Tlr.  Gold  und  Nr.  750,  985,

1061,  1226,  1259,  1861,  1431,  1574,  1593,

1785,  1802,  1909  über  je  500  Tlr.  Gold.

Diese  werden  den  Besitzern  hierdurch  auf  den
2.  Januar  1916  zur  baren  Rüchzahlung
gekündigt.

Die  ausgelosten  Schuldverschreibungen  lauten
auf  Gold.  Die  Rückzahlung  wird  in  Reichswährung
  nach  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  6.  Dezember
  1873,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der
Landes-Goldmünzen  usw.  (Reichsanzeiger  Nr.  292),