330)  Bekanntmachung,

betreffend
Zulassung  von  Azetylenfackeln.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  werden  die  in  fünf  Größen  hergestellten
  Azetylenscheinwerfer  der  Firma  Keller  &amp;
Knappich  G.  m.  b.  H.  in  Augsburg  für  das  Königreich
  Preußen  gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Azetylenverordnung
  unter  der  Typennummer  „8“  widerruflich
  unter  den  a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  der  Apparate  müssen  auf
den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie
befestigt  sind,  den  Stempel  des  Bayerischen  Revisionsvereins
  im  München  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  23.  Juni  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
von  Meyerenn.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

331  Bekanntmachung.

Im  Antschlusse  an  die  Veröffentlichung  im
Reichsanzeiger  Nr.  147  vom  22.  Juni  d.  Is.  wird
hiermit  bekanntgegeben,  daß  der  am  1.  Juli  d.  Is.
in  Kraft  tretende  zweite  Nachtrag  zur  Deutschen
Arzneitaxe  1914  in  der  Weidmannsschen  Buchhandlung
  in  Berlin  erschienen  ist.

Stettin,  den  30.  Juni  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

332)  Es  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
  daß  der  unterzeichnete  Bezirksausschuß  gemäß
§  5  des  Geschäftsregulatios  vom  28  Februar  1884
in  der  Zeit  vom  21.  Juli  bis  zum  1.  September
Ferien  hält.

Während  der  Ferien  dürfen  Termine  zur
mündlichen  Verhandlung  der  Regel  nach  nur  in
schleunigen  Sachen  abgehalten  werden.

Auf  den  Lauf  der  gesetzlichen  Fristen  bleiben
die  Ferien  ohne  Einfluß.

Stettin,  den  1.  Juli  1915.

Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.
Moelle.

333)  Bebanntmachung.
Auf  Anordnung  der  Herren  Minister  der

öffentlichen  Arbeiten,  für  Handel  und  Gewerbe  und
des  Innern  vom  31.  v.  Mts.  ist  die  Versorgung

 

der  Binnenschiffer  mit  Mehl  und  Brot  innerhalb
des  ipreußischen  Staatsgebiets  wie  folgt  neu  geregelt:


1.  Die  in  der  Binnenschiffahrt  beschäftigten
Personen  und  die  sie  begleitenden  Familienangehörigen
  werden  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit
  während  der  Fahrt  mit  Mehl  und  Brot
innerhalb  der  festgesetzten  Verbrauchsgrenzen  auf
Grund  besonderer  Schifferbrotkarten  an  denjenigen
Orten  versorgt,  welche  sie  auf  der  Fahrt  berühren.
Die  Versorgung  durch  den  Heimatskommunaloderband
  ruht  so  lange,  wie  die  Geltungsdauer  der
Schifferbrotkarte  reicht.

2.  Der  Schiffer  hat  für  jede  einzelne  Fahrt
von  der  Hafenbehörde  des  Antrittsorts  der  Fahrt
oder  bei  außerhalb  Preußen  beginnenden  Fahrten
des  zuerst  erreichten  preußischen  Hafenorts  einen
Ausweis  abzufordern,  in  welchem  sein  Name,  der
Name  oder  die  Bezeichnung  des  Schiffes  und  die
Zahl  der  von  ihm  auf  dem  Schiff  zu  versorgenden
Personen  eingetragen  ist.

3.  Gegen  Vorlegung  des  Ausweises  erhält  der
Schiffer  von  den  lokalen  Behörden  und  Organen
der  Wasserbauverwaltung  und  der  Wasserpolizei
(Hafenbehörden,  Strommeister,  Schleusenmeister  usw.)
Brotkarten  mit  je  14tägiger  Gültigkeit  in  der  den
Eintragungen  auf  dem  Ausweise  entsprechenden  Anzahl.
  Tag  und  Zahl  der  ausgegebenen  Brotkarten
wird  u##n  der  Ausgabestelle  auf  dem  Ausweis  vermerkt.
  Die  Ausgabestelle  hat  auch  Beginn  und
Ende  der  14tägigen  Gültigkeit  der  Brotkarten  auf
diesen  einzutragen.

Für  die  die  Märkischen  Wasserstraßen  befahrenden
  Schiffer  habe  ich  die  Ausgabe  der  Brotkarten
  den  Schiffahrtsabgabenhebestellen  und  für-Ausnahmefälle
  den  Wasserbauämtern  übertragen.
Als  zuständige  Ausgabestelle  für  die  Ausweise  gilt
die  Behörde  des  Ortes,  von  dem  aus  der  Schiffer
die  neue  Fahrt  antritt.  Die  Ausgabe  der  Ausweise
und  der  Brotkarten  beginnt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung.


Potsdam,  den  29.  Juni  1915.

Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.

In  Vertretung:
von  Gröning.

334)  Bebanntmachung.

Mit  diesem  Stück  des  Regierungsamtsblattes
gelangt  in  einer  Sonderbeilage  die  Ausführungsanweisung
  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915
vom  28.  Juni  1915  (Reichsgesetzblatt  Seite  363)
zur  Veröffentlichung.

Stettin,  den  6.  Juli  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

 