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335)  Bekanntmachung.

Die  vermehrte  Ausbreitung  der  Rotzkrankheit
der  Pferde  läßt  es  erforderlich  erscheinen,  gegen  ein
weiteres  Umsichgreifen  der  Krankheit  Vorsorge  zu
treffen.  Es  ist  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  auch
nicht  sicher  gestellt,  daß  die  Seuche  überall  rechtzeitig
  erkannt  wird.  Es  ist  deshalb  erforderlich,
auf  etwa  bei  Pferden  auftretende  seuchenverdächtige
Erscheinungen  besonders  sorgfältig  zu  achten  und
gegebenenfalls  gemäß  §  9  des  Viehseuchengesetzes
vom  26.  Juni  1909  (R.-G.-Bl.  1909  S.  519)  *
fort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Zur  Anzeige  sind  verpflichtet  der  Besitzer  des
betroffenen  Pferdebestandes,  ferner  wer  in  Vertretung
  des  Besitzers  der  Wirtschaft  vorsteht,  oder  wer
an  Stelle  des  Besitzers  mit  der  Aufsicht  über  den
Pferdebestand  beauftragt  ist  oder  diesen  in  Obhut
hat.  In  gleicher  Weise  sind  zur  unverzüglichen
Anzeige  verpflichtet  die  Tierärzte  und  alle  Personen,
die  sich  mit  der  Ausübung  der  Tierheilkunde  beschäftigen,
  sowie  auch  Fleischbeschauer  und  die  im
Abdeckereigewerbe  tätigen  Personen.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  wird  in  Gemäß-=heit
  des  §  74  a.  a.  O.  bestraft  und  kann  außerdem
zu  privatrechtlichen  Entschädigungsansprüchen  Veranlassung
  geben.  ·

Erscheinungen  der  Rotzkrankheit.

Der  Rotz  ist  eine  ansteckende,  durch  den  Rotzbazillus
  veranlaßte,  in  der  Regel  schleichend  verlaufende
  Krankheit  des  Pferdes  und  der  übrigen
Einhufer.  «

Der  Notzbazillus  erzeugt  an  dem  Stellen  des
Tierkörpers,  an  denen  er  sich  ansiedelt,  Knoten  und
Knötchen,  die  sich  später  zu  Geschwüren  entwickeln.
Hauptsächlich  durch  die  Absonderungen  der  Geschwüre
  werden  der  Rotzbazillus  und  damit  die
Krankheit  auf  gesunde  Tiere  übertragen.

Die  Ubertragung  geschieht  entweder  unmittelbar
  von  Tier  zu  Tier  oder  durch  Zwischenträger
(Stallgeräte,  Geschirre,  Futter,  Streu  usw.).

Die  Rotzkrankheit  kann  als  Nasen=  oder  Hautrotz
  in  die  Erscheinung  treten.  ·

Zu  den  Merkmalen  des  Nasenrotzes  gehören
Nasenausfluß.  Knötchen  und  Geschwüre  auf  der
Nasenschleimhaut  und  harte  und  knotige,  ein=  oder
doppelseitige  Verdickung  der  Kehlgangslymphdrüsen,
die  nicht,  wierbei  der  Druse,  vereitern.

Beim  Hautrotz  treten  Knötchen  und  Geschwüre
in  der  Haut,  häufiger  aber  bis  wallnußgroße  und
größere  Knoten  oder  Beulen  unter  der  Haut  auf,

—

die  nach  kurzer  Zeit  durchbrechen  und  Geschwüre

bilden,  aus  denen  sich  eine  zähe,  mißfarbene,  häufig!
blutige  Flüssigkeit  entleert.  Diese  Geschwüre  heilen
in  der  Regel  nicht,  sie  treten  hauptsächlich  an  den
Gliedmaßen,  an  der  Brust  und  unter  dem  Bauche

auf.  Von  den  Geschwüren  verlaufen  strangförmige
Anschwellungen  (entzündete  Lymphgefäße)  zu  den
Lymphdrüsen,  die  vergrößert  und  hart  sind.  Außerdem
  können  im  Laufe  der  Krankheit  Anschwellungen
der  Gliedmaßen  auftreten.  "„

Neben  diesen  Erscheinungen  können  Hustenund
  Atembeschwerden  bestehen.  Die  Tiere  magern
allmählich  ab,  ermüden  leicht  und  erhalten  eine  rauhe,
glanzlose  Beschaffenheit  des  Haarkleides.

Vorstehendes  bringe  ich  zur  Nachachtung  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntnis.
Stettin,  den  3.  Juli  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

336)  Das  Königliche  stellvertretende  Generalkommando
  II.  Armeekorps  hat  die  Bekanntmachung,
betreffend  Vorratserhebung  und  Hoöchstpreis  für
Chilesalpeter,  vom  5.  März  1915  mit  der  Maßgabe
  aufgehoben,  daß  der  Höchstpreis  für  alle  diejenigen
  Mengen  von  Chilesalpeter  bestehen  bleibt,
deren  Besitzer  oder  Eigentümer  bereits  vor  dem
1.  Juli  1915  eine  besondere  Aufforderung  vom
Militärbefehlshaber  zugegangen  ist,  den  Chilesalpeter
der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft  zum  Höchstpreis
  zu  überlassen.

Stettin,  den  6.  Juli  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

3837)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Hafer,  Heu  und  Stroh  mit
einem  Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den
Monat  Juni  1915  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Preis  beträgt  für
s  Name  50  kr.

des  H  s

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*)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  6.  Juli  1915.
Der  Regierungs-Präsident.