AL

zu  §§  3
und  4.

zu  §  6
Abf.  1.
zu  à.

zu  P.

zu  c.

u  Abf.  2
zu  §  7.

Sonderbeilage  zum  Amtcblatt.

 

Ausführungsanweisung

Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915
vom  28.  Juni  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  363).

Gemäß  §  59  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  363)  wird  zu  deren  Ausführung  hiermit.
folgendes  bestimmt:

I.  Beschlagnahme.

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Verordnung  sind  die  Stadt=  und  Landkreise.  Für
diese  erfolgt  die  Beschlagnahme.  Der  Minister  des  Innern  kann  mehrere  Kommunalverbände,
welche  sich  zu  einem  gemeinsamen  Versorgungsgebiete  zusammenschließen  und  eine  gemeinsame
Mehl=  bezw.  Kornverteilungsstelle  einrichten,  allgemein  oder  hinsichtlich  einzelner  Befugnisse  als.
einen  Kommunalverband  anerkennen.  Die  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  aus  der  Beschlagnahmefür
  den  einzelnen  Kreis  gegenüber  dem  Eigentümer  der  beschlagnahmten  Vorräte  ergeben,  werden
durch  solche  Anerkennung  größerer  Kommunalverbände  nicht  berührt.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  8§8§  3  und  4  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der
Gemeindevorstand.

Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelten  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,  die  im  Eigentum
  einer  gemeinnützigen  Anstalt  (Irrenanstalten,  Krankenhäuser,  Waisenhäuser  u.  dgl.)  stehen
und  mit  deren  Betriebe  verbunden  sind,  auch  das  Personal  und  die  Pfleglinge  dieser  Anstalt.
Auf  die  Ausführungsvorschriften  zu  §  49  d  wird  verwiesen.

Saatgut  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  das  zu  Saatzwecken  benötigte  Brotgetreide.
Soweit  es  nicht  Saatgetreide  im  Sinne  des  Abs.  lc  ist,  darf  es  gemäß  §  7  nur  mit  Genehmigung
  des  Kommunalverbandes  zu  Saatzwecken  veräußert  werden,  während  für  Saatgetreide-Verkäufe
  lediglich  die  Anzeige  an  den  Kommunalverband  vorgeschrieben  ist.  Für
Veräußerungen  von  Saatgut  über  die  Grenze  des  Kommunalverbandes  wird  auf  §  20  Abf.  2
der  Verordnung  verwiesen.  Eine  Anrechnung  auf  die  festgesetzten  Ablieferungen  des  Kommunalverbandes

  an  die  Reichsgetreidestelle  erfolgt  nur  nach  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  zu
der  Veräußerung.

 

bleiben  besondere  Vorschriften  über  die  Vorratsermittelung  vorbehalten.

Die  Kommunalverbände  haben  bei  der  Genehmigung  von  Veräußerungen  die  §§  19,  41.
der  Verordnung  zu  beachten,  nach  welchen  Brotgetreide  und  Mehl  aus  ihrem  Bezirk  nur  mit
Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle  entfernt  werden  darf.  Diese  kommt  bei  größeren  als

 