zu  §  8.

zu  §  9.

zu  §  10.

zu  §  16.

zu  §  17.

zu  §  18.
zu  §  20.

zu  §  21.

zu  §  22.
zu  §  23.

—  2  —

Kommunalverband  anerkannten  gemeinsamen  Versorgungsgebieten  bei  Veräußerungen  innerhalb
dieser  Gebiete  in  Fortfall.  Die  Lieferung  an  Betriebe  (§  14  Abs.  14)  ist  nur  mit  Genehmigung
der  Reichsgetreidestelle  gestattet.

Wird  eine  dem  Landrat  oder  Gemeindevorstand  zugewiesene  Entscheidung  angegriffen,  so
ist  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident,  ausschließlich  zuständig.  Im  übrigen
hat  lperr  Streitigkeiten  in  erster  Instanz  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand,
zu  entscheiden.

In  Ziffer  1  ist  auch  die  Verfütterung  von  beschlagnahmtem  Brotgetreide  unter  die  hohe
Strafe  dieser  Verordnung  gestellt.  Beschlagnahmefrei  gewordenes  Brotgetreide  ist  durch  die  Verordmung
  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,  Mehl  und  Brot  vom  28.  Juni  1915  (Reichsgesetzbl.
  S.  381)  gegen  Verfütterung  geschützt.

II.  Reichsgetreidestelle.

Die  Reichsgetreidestelle  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Ihre  amtlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  im  Reichs=  und  Staatsanzeiger.  Der  Verkehr  der  Kommunalverbände  mit  der  Reichsgetreidestelle
  ist  durch  die  Hand  des  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  des  Oberpräsidenten,  zu
leiten.  Ausgenommen  ist  der  rein  geschäftliche  Verkehr  mit  der  Geschäftsabteilung  (vergl.  §  12),
soweit  er  sich  auf  die  Abnahme  und  Anlieferung  festgesetzter  Getreide=  oder  Mehlmengen  bezieht.

Wegen  der  Errichtung  und  der  Befugnisse  einer  Preußischen  Landesvermittlungsstelle,
durch  welche  auch  der  Verkehr  der  Reichsgetreidestelle  mit  den  preußischen  Kommunalverbänden
gehen  wird,  bleibt  besondere  Anordnung  vorbehalten.

III.  Bewirtschaftung  des  Brotgetreides.

Wegen  der  Ernteflächenerhebung  wird  auf  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
10.  Juni  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  331)  und  die  Ausführungsanweisung  vom  15.  Juni  1915
(I  A  Ue  3394  M.  f.  L.,  V  11  969  M.  d.  J.)  verwiesen.  Die  Angaben  der  Kommunalverbände
haben  sich  auf  sämtliche  in  dem  Vordruck  für  die  Kreisliste  aufgeführten  Getreidearten
  zu  erstrecken.  Der  Reichsgetreidestelle  ist  zum  1.  August  eine  Abschrift  der  für  das
Statistische  Landesamt  bestimmten  Kreisliste  einzureichen.

Wegen  der  Beschaffung  von  Lagerräumen  wird  auf  §  53  verwiesen.

Die  allgemeinen  Weisungen  der  Reichsgetreidestelle  über  die  Ablieferung  von  Brotgetreide
  werden  durch  den  Stand  der  vorhandenen  Vorräte  und  die  zur  Verfügung  stehenden
Lagerräume  beeinflußt  werden.

Kommunalverbände,  welche  von  der  in  Abs.  1  Satz  2  gegebenen  Befugnis  Gebrauch
machen,  haben  der  Reichsgetreidestelle  auf  deren  Verlangen  bei  der  Beschaffung  von  Lagerräumen
behilflich  zu  sein  (vergl.  Ausführungsbestimmung  zu  §  53).

Der  Absatz  1  gibt  den  Kommunalverbänden  die  Befugnis,  das  für  sie  beschlagnahmte
Brotgetreide  als  Eigenhändler  zu  erwerben.  Der  Preis  für  den  Ankauf  und  Weiterverkauf  und
die  Höhe  der  Kommissionsgebühren  werden  durch  besondere  Verordnung  geregelt.  Ein  Kreis,
der  von  der  im  Absatz  1  gegebenen  Befugnis  Gebrauch  macht,  übernimmt  gegenüber  der  Reichsgetreidestelle
  das  volle  Risiko  für  die  Ware.  Zur  Entlastung  der  Kreise  von  dieser  Verantwortung
  ist  im  Absatz  2  die  Möglichkeit  ihrer  Bestellung  als  Kommissionäre  ausdrücklich  vorgesehen.
  Den  Kreisen,  welche  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  zu  belassen  wünschen,  nach
welchem  der  Ankauf  durch  andere  von  der  Reichsgetreidestelle  zu  bestellende  Kommissionäre
erfolgt,  ist  ein  Vorschlagsrecht  für  die  Bestellung  dieser  Kommissionäre  gegeben.

Bei  unzureichender  Ablieferung  kann  die  Reichsgetreidestelle  mit  der  Bestellung  von
Kommissionären  selbständig  vorgehen.

Der  Handel  im  Sinne  des  §  23  umfaßt  auch  Genossenschaften.

 

 