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Die  tunlichste  Beteiligung  der  im  Getreidehandel  tätigen  Personen  ist  sachlich  zweckmäßig
und  wirtschaftlich  erwünscht;  ihre  Heranziehung  —  sei  es  als  Kommissionär,  Agent  oder  Lagerhalter
  —  wird  die  Beschaffung  von  Säcken  wesentlich  erleichtern.

zu  §  24.  Der  Reichsgetreidestelle  bleibt  die  Anordnung  eines  besonderen  Vordrucks  vorbehalten.
Die  Bestimmung  wird  erst  gegen  Ende  des  Wirtschaftsjahrs  volle  Bedeutung  erlangen.

zu  §  25.  Nähere  Anordnung  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidestelle.

zu  §  26.  Der  von  der  Reichsgetreidestelle  zu  befriedigende  Bedarf  an  Brotgetreide  und  Mehl

kann  erst  nach  Feststellung  der  aus  der  Versorgung  durch  die  Reichsgetreidestelle  ausscheidenden
Selbstwirtschaftskreise  festgestellt  werden.  Bedeutung  und  Organisation  der  Selbstwirtschaft  ist
den  Kreisen  aus  der  Durchführung  der  Verordnung  vom  25.  Januar  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  35)
bekannt.  Die  Fristen,  die  im  §  26  gesetzt  sind,  müssen  deshalb  mit  folgender  Maßgabe  genau
innegehalten.  werden:

Die  Kreise,  welche  Selbstwirtschaft  treiben  wollen,  haben  eine  Nachweisung  nach  dem
dieser  Ausführungsanweisung  als  Anlage  beigefügten  Vordruck  bestimmt  bis  zum  12.  Juli  d.  Is.

——  dem  Regierungspräsidenten  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Dieser  prüft  die  Anträge
und  reicht  mit  seinem  Gutachten  spätestens  zum  24.  Juli  eine  Ubersicht  der  aus  seinem  Bezirke
gestellten  Anträge  dem  Minister  des  Innern  ein.  Je  eine  Ausfertigung  der  Anträge  ist

eizufügen.  ·

Die  Genehmigung  der  Selbstwirtschaft  wird  nicht  grundsätzlich  davon  abhängig  gemacht
werden,  daß  die  im  Kreise  zu  erwartende  Ernte  an  Brotkorn  für  den  vollen  Jahresbedarf  ausreicht.
  Kreise,  welche  einige  Monate  hindurch  auf  einen  Zuschuß  der  Reichsgetreidestelle  angewiesen
  sind,  müssen  aber  den  Zuschuß  in  Mehl  zu  den  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten
Terminen  abnehmen.  Der  Zusammenschluß  örtlich  zusammenhängender  Bedarfs=  und  Uberschußkreise
  zu  gemeinschaftlichen  Versorgungsgebieten  (vgl.  Ausführungsbestimmungen  zu  §  1)  ist  zur
Vereinfachung  der  Versorgung  erwünscht.  Seine  Genehmigung  ist  von  der  Sicherstellung  der  im
s  Abs.  1  aufgestellten  Anforderungen  auch  für  den  Bereich  des  größeren  Kommunalverbandes
abhängig.

Der  Regierungspräsident  hat  gemäß  Absatz  3  die  Selbstwirtschaft  der  Kommunalverbände
zu  überwachen,  insbesondere  nach  der  im  §  26  Abs.  1  und  §27  Abs.  1  bezeichneten  Richtung.
Anträge  auf  Entziehung  der  Selbstwirtschaft  sind  an  den  Minister  des  Innern  zu  richten.

zu  §  28.  Zweck  der  Verordnung  ist,  die  Brotkornversorgung  des  deutschen  Volkes  an  jedem  Orte
und  zu  jeder  Zeit  sicherzustellen.  Sollte  zu  diesem  Zwecke  vorübergehend  eine  Anforderung  nach
§  28  Abs.  2  notwendig  werden,  so  wird  ihre  unweigerliche  Erfüllung  erwartet  und  den  Kommunalverbänden
  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

zu  §  30.  Fristen  und  Vordrucke  werden  von  der  Reichsgetreidestelle  bekanntgegeben.
zu  §  31.  Die  Anordnung  erläßt  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.  Wird  die
Enteignung  für  den  Kommunalverband  beantragt,  so  entscheidet  der  Regierungspräsident,  in
Berlin  der  Oberpräsident.

Auch  nach  dem  Verkauf  oder  der  Enteignung  ist  der  Besitzer  zur  Verwahrung  und

pfleglichen  Behandlung  der  Vorräte  verpflichtet  und  dafür  haftbar.  Zuwiderhandlungen  werden
nach  §  37  bestraft.

 

zu  §  35

IV.  Ausmahlen  und  Mehlverkehr.
Miss  zs  Zuständig  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.

zu  §  39  Die  Kommunalaufsichtsbehörden  haben  sich  von  der  Durchführung  dieser  Vorschrift  zu
Abf.  1.  —*  die  zum  Schutze  der  Vorräte  gegen  Verderben  getroffen  ist.  Auf  §  26  Abs.  3  wird
erwiesen.

zu  §  40.  Höhere  Verwaltungsbehörden,  welche  Mahllöhne  festsetzen  wollen,  haben  sich  zuvor  mit
der  Landesvermittlungsstelle  in  Verbindung  zu  setzen.  -  *  sich  #3