zu  8  41.

zu  §  43.

zu  §  47.

zu  §  484.

zu  §  49d.

zu  §  50.
zu  §  51.

zu  §  52.

zu  §  53.

zu  §  54.

zu  §  55.

zu  §  58
zu  Abf.  1.
zu  Abf.  2.
zu  §  59

Abf.  2.
zu  §  61.

—  4  —
Ist  ein  gemeinsames  Versorgungsgebiet  als  Kommunalverband  anerkannt,  so  fällt  die
Genehmigung  durch  die  Reichsgetreidestelle  bei  Abgabe  innerhalb  des  gemeinsamen  Versorgungsgebiets
  fort;  auf  die  Ausführungsbestimmung  zu  §  7  wird  verwiesen.
Uber  die  Errichtung  der  Reichsfuttermittelstelle  ergehen  besondere  Vorschriften.

V.  Verbrauchsregelung.

Wegen  der  weiteren  Gültigkeit  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  25.  Januar  1915
(Reichsgesetzbl.  S.  35)  erlassenen  Anordnungen  der  Kommunalverbände  wird  auf  §  63  verwiesen.
Als  Konditoren  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  nicht  die  Keks=  und  ähnliche  Fabriken,
welche  von  der  Reichsgetreidestelle  nach  §  14  das  Mehl  geliefert  erhalten.

Die  Selbstversorger  müssen  durch  regelmäßige  Nachprüfung  ihrer  Vorräte  überwacht
werden,  damit  sie  diese  nicht  vorzeitig  oder  in  unzulässiger  Weise  verbrauchen.  Die  Ortspolizeibehörden
  haben  einem  dahingehenden  Ersuchen  der  Kommunalverbände  zu  entsprechen.  Auf  die-Zwangsbefugnisse
  gegen  unzuverlässige  Selbstversorger  (§  58  Abs.  2)  wird  verwiesen.  Über  die
Ausstellung  von  Mahlkarten  und  Brotaustauschkarten,  nach  welchen  für  jeden  Selbstversorger
nur  die  Kopfmenge  für  einen  bestimmten  Zeitraum  ausgemahlen  und  ausgebacken  werden  darf,
haben  die  Kommunalverbände  Anordnung  zu  treffen;  sie  können  Bestimmungen  über  die  Lagerung.
der  den  Selbstversorgern  belassenen  Vorräte  erlassen.

Die  Kommunalverbände  können  eine  Mindestzeit  festsetzen,  für  welche  ein  Landwirt,  der-Selbstversorgung
  beansprucht,  deren  Durchführbarkeit  nachzuweisen  hat:  Sie  können  bestimmen,
unter  welchen  Bedingungen  ein  Selbstversorger  zur  versorgungsberechtigten  Bevölkerung  übertreten
  kann.

Anordnungen  nach  §  49  d  bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.
Verschiedenheiten  innerhalb  der  Regierungsbezirke  sind  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.

Die  Beaufsichtigung  des  Geschäftsbetriebs  wird  den  Kommunalaufsichtsbehörden  übertragen;
  diese  können  auch  die  Art  der  Regelung  vorschreiben.  .

Die  Ausschüsse  werden  vom  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  Gemeinden  (vergl.  §  54).
vom  Gemeindevorstand  gewählt.

Bei  der  Preisfestsetzung  für  das  Mehl  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Mehlverteilung
durch  #eru  Seelbswwerwaltungbehrden  der  Bevölkerung  nach  Möglichkeit  billiges  Brot  gewährleisten
  soll.

Die  Inanspruchnahme  von  Lagerräumen  kann  auch  für  die  Reichsgetreidestelle  erfolgem
(vergl.  Ausführungsbestimmung  zu  §  20).

Verschiedenheiten  innerhalb  eines  Kommunalverbandes  sind  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden
  (vergl.  §  50  Abf.  1).

Anordnungen  im  Sinne  der  §§  47—54  erläßt  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und
in  Gemeinden  (vergl.  §  54)  der  Gemeindevorstand.  ’

VI.  Ausführungsbestimmungen.

Zuständig  für  die  Schließung  des  Geschäfts  ist  die  Ortspolizeibehörde.

Die  Entziehung  der  Selbstversorgung  erfolgt  durch  den  Landrat,  in  Stadtkreisen  durchden
  Gemeindevorstand.

Wegen  der  bevorstehenden  Errichtung  einer  Preußischen  Landesvermittlungsstelle  wird
auf  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  §§  16  und  40  verwiesen.

Wegen  der  Kommunalverbände  wird  auf  die  Ausführungsbestimmungen  zu  §  1  verwiesen.
Die  zuständige  Behörde  ist  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenartigen  Zuständigkeiten  im  einzelnen.
bestimmt  worden;  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Oberpräsident.
