zu  §  63.

zu  §  64.

zu  §  68
Abs.  2.
zu  §  70.

—  5  —

Über  die  Durchführung  der  Verbrauchsregelung  ist  bis  zum  16.  August  1915  von  den
Kommunalverbänden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  und  von  dieser  bis  zum  1.  September  1915
an  den  Minister  des  Innern  zu  berichten.

Die  Bekanntgabe  der  Vordrucke  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidestelle.  Die  Anzeigen  der
Kommunalverbände  sind  der  Reichsgetreidestelle  unmittelbar  einzureichen.  Die  Anzeigepflicht
erstreckt  sich  auf  diejenigen  Vorräte  aus  der  alten  Ernte  an  Brotgetreide  und  Mehl,  welche  nicht
durch  den  §  65  ausdrücklich  von  der  Anzeigepflicht  ausgenommen  sind.  Die  anzeigepflichtigen
Vorräte  werden  (vergl.  §  66)  mit  dem  Beginn  des  16.  August  1915  für  den  einzelnen  Kreis  beschlagnahmt.
  Der  unkontrollierte  Mehlhandel  wird  damit  beseitigt.  Durch  die  Beschlagnahme
wird  die  Berechtigung  der  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  Vorräte  aus  der  alten
Ernte  gemäß  §  6  dieser  Verordnung  zu  verwenden,  nicht  berührt.  Es  kann  also,  falls  wirtschaftliche
  Gründe  dafür  sprechen,  altes  Brotgetreide  als  Saatgut  und  zur  Selbstversorgung  verwendet
  werden,  sofern  es  dem  Besitzer  vor  dem  16.  August  1915  nicht  von  der  Kriegsgetreidegesellschaft
  abgenommen  ist.

Die  Vorschrift  gilt  auch  gegenüber  den  Kommunalverbänden.

Anträge  der  Kommunalverbände,  welche  für  die  Reichsgetreidestelle  bestimmt  sind,  sind
bis  auf  weiteres  durch  die  Hand  des  Regierungspräsidenten  an  den  Reichskommissar  in  Berlin,
Am  Festungsgraben  2,  zu  richten.

Berlin,  den  3.  Juli  1915.

Der  Minister  Der  Minister  für  Landwirtschaft,
für  Handel  und  Gewerbe.  Domänen  und  Forsten.
Sydow.  Freiherr  von  Schorlemer-Lieser.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern.
Leutze.  von  Loebell.

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin  W.