Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  13.  Juli  1915.

 

Ausführungs-Bestimmung
zu  der  Bekanntmachung  betreffend

Bestandserhebung  unversponnener  Schafwollen.

 

Unter  §  2,  Absatz  1,  Ziffer  1)  der  Bekanntmachung,  sowie  unter  Ziffer  II  der  Meldescheine  für
unversponnene  Schafwollen,  fallen  außer  rohweißen,  auch  alle  farbigen  und  aus  verschiedenfarbigen
Wollen  zusammengesetzten  Wollpartien.

Stettin,  den  10.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.