Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

„Ausgegeben  am  15.  Juli  1915.

 

Bekanntmachung

berreffend  Verarbeitungsverbot  und  Bestandserhebung  von
Seide  und  Seidenabfällen.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  sowie  jedes
Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  27*)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder
nach  §  5“7"#)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

·  §·1.
Inkrafttreten  der  Verordnung.

Die  Verordnung  tritt  am  15.  Juli  1915  in  Kraft.  Durch  das  Inkrafttreten  der  Verordnung
werden  alle  früheren  Verordnungen  und  Einzel-Verfügungen  aufgehoben,  welche  die  Gegenstände  dieser
Verordnung  betreffen.

Für  das  Verarbeitungsverbot  und  die  Meldepflicht  ist  der  bei  Ablauf  des  15.  Juli  1915
bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.  (Stichtag.)  -«

§2.
Verarbeitungsverbot  für  unversponnene  Bourette-Seide  und  ungefärbte  Bourette-Garne.

»  Die  Verarbeitung  von  roher,  unversponnener  Bourette-Seide  und  ungefärbten  Bourette-Garnen
in  allen  Nummern  zu  andern  als  Heereszwecken  ist  verboten.  Als  Verarbeitung  gilt  auch  das  Färben.
Als  Verarbeitung  zu  Heereszwecken  gilt  nur:  »
1.  Vexarbeitung  roher,  unversponnener  Bourette-Seide  zu  ungefärbten  Garnen,  die  letzter
Hand  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeresverwaltung  bestimmt  sind.

½„)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

»  W)Werrnememm«thegsztanderklärtenOrteoderBezirkeeinebeiderVerhängungdesKriegszustandesoder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

P)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  veryflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.  ·