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2.  Verarbeitung  von  ungefärbten  Garnen  zu  solchen  Stoffen,  welche  zur  Herstellung  von
Pulverbeuteln  dienen,  die  letzter  Hand  zur  Erfüllung  voh  Aufträgen  der  Heeresverwaltung
bestimmt  sind.

Die  Verarbeitung  zu  Heereszwecken  muß  durch  ordnungsgemäße  Ausfüllung  eines  amtlichen
Belegscheines  nachgewiesen  werden.  Soweit  ältere  Aufträge  am  Stichtage  noch  nicht  vollständig  erledigt
sind,  ist  ein  ordnungsgemäß  ausgefüllter  Belegschein  unverzüglich  nachzubringen.  Die  Belegscheine  sind
vom  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstr.  11,  zu  beziehen.

§  3.
Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  sämtliche  nachstehend  ausgeführt  Gegenstände:
1.  Rohe,  unversponnene  Bourette-Seide  (Seidenabfälle),
2.  ungefärbte  Bourette-Garne  in  allen  Nummern,
3.  rohe  unversponnene  Seide,  geeignet  zur  Herstellung  von  Schappe-Seide,
4.  Schappe-Seidengarne  F
a)  einfach  bis  zur  Nummer  100,
b)  zweifach  bis  zur  Nummer  200/2,
5.  rohe  unversponnene  Tussah-Seide,
6.  ungefärbte  Tussah-Seidengarne  in  allen  Nummern.

84.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  einschließlich  derer  des
öffentlichen  Rechtes,  sowie  alle  Firmen,  die  sich  im  Besitze  meldepflichtiger  Gegenstände  (8  3)  befinden.
Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,  sind  sowohl  von
dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  zu  dieser  Zeit  in  Gewahrsam  hat.

85.
Meldescheine.

Sämtliche  meldepflichtigen  Bestände  sind  unter  Benutzung  des  amtlichen  Meldescheines
für  Seide  und  Seidengarne  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlichen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  bis  spätestens  31.  Juli  1915
zu  melden.“

Die  amtlichen  Meldescheine  sind  bei  dem  Webstoffmeldeamt  erhältlich.

Die  Meldescheine  sind  vorschriftsmäßig  auszufüllen;  die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten
Sorten  getrennt  anzugeben.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten  auch  dürfen  bei
Einsendung  der  Meldescheine  sonstige  schriftliche  Erklärungen  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers,  oder  die
Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Auf  die  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der
Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein  für  Seide“.

g  6.
Sonstige  Meldebestimmungen.

Die  nach  dem  Stichtage  (15.  Juli  1915)  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  vom  Empfänger  zu  melden.  Sie  gelten  für  die  Meldepflicht  als  schon  am  Stichtage
in  dem  Besitze  des  Empfängers  bebdliche  Vorräte.

Ist  über  eine  Lieferung  eine  Meinungsverschiedenheit  vorhanden  oder  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  derjenige  zur  Meldung  verpflichtet,  der  die  Ware  besitzt  oder  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur
Verfügung  eines  anderen  übergeben  hat.