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Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  die  vorstehende  Verordnung  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
  zu  richten.

Anträge  auf  Befreiung  von  dem  Verarbeitungsverbot  (8  2)  sind  nur  in  ganz  besonderen  Fällen
und  nur  mit  eingehender  Begründung  zu  stellen.  Die  Entscheidung  darüber  erfolgt  durch  das  Webstoffmeldeamt.
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Die  Anfragen  und  Anträge  müssen  mit  der  Kopfschrift  „Betrifft  Seide“  versehen  sein.

Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem  Webstoffmeldeamt
  zu  übersenden.

87.
Lagerbuch.
Über  die  nach  §  3,  Ziffer  1—6  meldepflichtigen  Gegenstände  ist  von  demjenigen,  der  diese  Gegenstände
  in  Gewahrsam  hat,  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen  und
ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

Beauftragten  der  Polizei=  und  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des  Lagerbuches,  sowie
die  Besichtigung  des  Betriebes  zu  gestatten.

Stettin,  den  15.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietiughoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

 

Schriftleitung  im  Bareau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.