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(Nr.  11439.)  Verordnung,  betreffend  Sicherstellung
des  kommunalen  Wahlrechts  der
Kriegsteilnehmer.  Vom  7.  Juli  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  10.  Juli  1915.

Verordnungen  und  Bebanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
342)  Auf  Grund  des  §  1  der  Allerhöchsten

Verordnung,  betreffend  ein  vereinfachtes  Enteignungsverfahren
  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit

  und  zur  Beschäftigung  von  Kriegsgefangenen,

vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.  S.  159)
mit  Nachtrag  vom  27.  März  1915  (Gesetzsamml.
S.  57)  wird  bestimmt,  daß  das  vereinfachte  Enteignungsverfahren
  nach  den  Vorschriften  der  Allerhoͤchsten
  Verordnung  bei  den  nach  der  Königlichen
Verordnung  vom  4.  April  1905  für  die  Anlegung
eines  Industriehafens  usw.  durch  die  Stadtgemeinde
Stettin  sowie  bei  den  nach  dem  Erlaß  des  Staatsministeriums
  vom  20.  Juni  1915  zur  Erweiterung
des  Industriegeländes  dieses  Industriehafens  zu
enteignenden  Grundstücken  stattfindet.
Berlin,  den  30.  Juni  1915.
Das  Staatsministerium.
Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.
Loebell.

r.  v  Schorlemer.  Lentze.  v.
*  Helfferich.
343)  Ausführungsanweisung
zu  der

Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Aushang
  von  Preisen  in  Verkaufsräumen  des
Kleinhandels  vom  24.  Juni  1915.
(R.-G.-Bl.  S.  353.)

Auf  Grund  des  §  3  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen
  des  Kleinhandels  vom  24.  Juni  1915
(RN.-G.-Bl.  S.  353)  wird  zur  Ausführung  dieser
Verordnung  folgendes  bestimmt:

1.  Durch  die  Berordnung  wird  die  den  Ortspolizeibehörden

  in  den  §§  73  und  74  der  Reichsgewerbeordnung

  beigelegte  Befugnis  auf  alle  Gegenstände
  des  täglichen  Bedarfs  ausgedehnt.  Von
dieser  Möglichkeit  des  Eingreifens  soll  indessen  nicht
unterschiedlos  Gebrauch  gemacht  werden.  Vielmehr
ist  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Bedürfnisse
zu  prüfen,  inwieweit  die  Verordnung  anzuwenden
ist;  über  das  Bedürfnis  hinaus  zu  gehen,  ist  im
Interesse  des  Kleinhandels  zu  vermeiden.  Angesichts
der  großen  Preissteigerungen  für  Fleisch=  und  Fettwaren
  wird  an  vielen  Orten  das  Bedürfnis  vorliegen;
  den  Anschlag  (Aushang)  der  Preise  für  diese
Gegenstände  vorzuschreiben.  »

2.  Die  Anordnungen  der  Ortspolizeibehörden
haben  in  Form  von  Polizeiverordnungen  zu  erfolgen.


 

3.  Die  in  dem  Anschlag  angegebenen  Preise
dürsen  zwar  nach  Belieben  des  Geschäftsinhabers
verändert  werden;  sie  bleiben  aber  so  lange  in
Kraft,  bis  ein  neuer,  mit  polizeilichem  Stempel
versehener  Anschlag  ordnungsmäßig  ausgehängt  ist.

Berlin,  den  2.  Juli  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Dr.  Sydow.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und

Forsten.
Im  Auftrage:

Graf  von  Keyserlingk.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.

344)  Satzung

der  Bodenverbesserungsgenossenschaft
Groß  Mellen  in  Groß  Mellen  im  Kreise  Saatzig.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:

81.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:
„Bodenverbesserungsgenossenschaft  Groß  Mellen“
und  hat  ihren  Sitz  in  Groß  Mellen.

8  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamts  Stargard  i.  Pom.  vom  20.
März  1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke
unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger
Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben

in  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf

  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

 

§  3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  ,

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  heraus-