262

Anlagen  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  23.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker
  anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers
  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsboprde
  zulässig,  der  insbesondere  die  Befugnis
zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  eetroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
ird;

.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Ge—
nossenschaftstechniker  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine
Vereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen  dem
Genossenschaftsvorstand  und  dem  Kreise
nicht  zustande  kommt.

824.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

g  26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche

Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.
Deas  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abf.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der
in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
  der  Genossenschaft  ist.  .

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  36.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in
das  Kreisblatt  des  Kreises  Saatzig  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

 

1

827.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vörliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


8  28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —  §  18  Nr.  5
—  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  16.  Juni  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

345)  Satzung

der  Bodenverbesserungs-Genossenschaft  Goerke-Plastichow
  in  Plastichow  im  Kreise  Cammin.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

81.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:
„Bodenverbesserungs-Genossenschaft  Goerke-Plastichow“
  und  hat  ihren  Sitz  in  Plastichow.

§  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Kreiswiesenbaumeisters
Schürdt  in  Cammin  vom  20.  März  1915  die
darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Wiese  oder
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:  »

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

§E  3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den