264

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

89.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  be—
schlossenen  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Boden—
verbesserung  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

8  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  23)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

§  11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

 

 

 

383812.  ,  .
Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Ge—

nossenschaftsarbeiten,  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen

  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke
  teil.  Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
  stellt  der  Vorstand  ein  Kataster
(Grundstücksverzeichnis  mit  Angabe  der  Flächengrößen)
  auf.

8  13.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mit—
gliederversammlung  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen

  Grundstücke  getragen  werden.
4

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für
die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

§  15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilenz

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die
fälligen  Beträge  beizutreiben.

.  817.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Ge- 



Die'

—