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sichtsbehörde  zulässig,  der  insbesondere  die  Be—
fugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
  wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entchädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine

ereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen  dem

Genossenschaftsvorstand  und  dem  Kreise
nicht  zustande  kommt.

24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorftand  auf  fünf  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §7  Abk.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist.

 

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  öffentlichriit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Cammin  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allei
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

8  27.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  8

28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  —  §  18
Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  16.  Juni  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Peltzer

des  Königlichen  Regierungspräsidenten  resp.  der  Königlichen  Regierung.

346)  Seitens  der  Zensur  sind  vom  Verriieb

ausgeschlossen  worden.

nachstehende  Kriegspostkarten  und  Kriegsbilderbogen

 

 

 

 

 

Lsd.  Bezeichnung  der  Karte  bezw.  Des  Herstellers  bezw.  Verlegers
Nr.  des  Bilderbogens  Name  und  Wohnort
Postkarten.
155)  Heft  Postkarten  der  Ruberoid-Werke  A.G.  in  Ruberoid-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin-Wilmers-Wilmersdorf,
  darstellend  Luftschiffhallen  dorf,  Jenaerstr.  11
156Großer  russischer  Sieg!  Einnahme  von  Wuttki.]  Verlag  Bi-Ko,  Berlin  C.  19,  Niederwallstraße
Kriegspostkarte  Nr.  25  18—20
157„Der  Widerspenstigen  Zähmung.  Desf.  5  H.  Beuster,  Berlin  C.  25
158  Immer  feste!  Die  Hammel  springen!  Albert  Fink,  Berlin,  Friedrichstr.  74
(Firmenzeichen:  AF  21)  AFbefindet  sich
in  einem  B
159  Nicht  drängeln,  es  kommt  jeder  dran.  derselbe
(Firmenzeichen:  AP  28)  (Ak  befindet  sich
in  einem  Bl  «