Sonder-Amtsblakt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  20.  Juli  1915.

 

 

Bekanntmachung
betreffend  Bestandsmeldung  und  Verwertung  von
Kupfer  in  Ferktigfabrikaten.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  sowie  jedes
Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  2“7“)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder
nach  §  57“)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  20.  Juli  1915,  nachts  12  Uhr,  in  Kraft.  Für  die  Bestandsaufnahme
zünmahcher  Meldepfüchtigen  ist  der  am  27.  Juli  1915,  nachts  12  Uhr,  vorhandene  Bestand
maßgebend.

b)  Für  die  in  §  3  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände  treten  die  Bestimmungen  der  Verfügung
erst  mit  Empfang  oder  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

c)  Der  Verfügung  unterliegen  auch  die  sonstigen  nach  dem  27.  Juli  1915  bei  den  durch  §  3
betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.  hinzukommenden  Bestände,  d.  h.  sie  unterliegen  den
Bestimmungen  betreffend  die  Verwertung  von  Kupfer  aus  Fertigfabrikaten  (§  5);  sie  sind  auch
in  die  zu  meldenden  Bestände  (8  2)  einzurechnen.

d)  Falls  die  in  §  4  aufgeführte  Mindestmenge  am  27.  Juli  1915  nicht  erreicht  ist,  treten  die
Bestimmungen  über  die  Verwertung  von  Kupfer  aus  Fertigfabrikaten  (8  5)  für  die  gesamten
Bestände  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestmenge  überschritten  wird.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  werden.

»  *“)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

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Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.