—  2  —

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich  unter  die
angegebene  Mindestmenge,  so  behalten  die  Bestimmungen  über  die  Verwertung  von  Kupfer
aus  Fertigfabrikaten  (8  5)  trotzdem  ihre  Gültigkeit.

82.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Der  Meldepflicht  sind  unterworfen:
Sämtliche  gebrauchte  und  ungebrauchte  Fertigfabrikate  der  nachstehend  aufgeführten  laufenden

Nummern  1  bis.  12,  welche  entweder  ganz  oder  teilweise  aus  unlegiertem  Kupfer  (auch  verzinnt  oder  mit
einem  anderen  Uberzug  aus  Metall  oder  Farbe)  bestehen,  soweit  sie  nicht  bereits  durch  die  allgemeine
Verfügung  M.  1.  4.  15  K.  R.  A.  betreffend  Bestandsmeldungen  von  Metallen  vom  1.  Mai  1915
getroffen  sind.

 

 

Lfde.
lr.  Bezeichnung

1Blanke  Freileitungen
einschließlich  Fahrleitungen  elektrischer  Bahnen,  freiliegende  Schienenverbinder.

2|Kabel  und  isolierte  Leitungen
a)  oberirdisch  verlegt,  von  mehr  als  50  qmm  Querschnitt  des  einzelnen  Leiters,

b)  unterirdisch  verlegt,  von  mehr  als  95  qmm  Querschnitt  des  einzelnen  Leiters.
3Schaltanlagen

a)  blanke  Leitungen:  Sammelschienen,  Anschlußleitungen  usw.  von  mehr  als  50  Omm  Querschnitt.

b)  Schaltapparate:  Trennschalter,  Hebelschalter,  Zellenschalter  usw.  für  mehr  als  500  Ampere.
4Transformatoren

für  mehr  als  50  kVA.
5  Maschinen

für  mehr  als  100  kW  oder  136  P8S:;

a)  Gleichstromgeneratoren,  Gleichstrommotoren,  Einankerumformer,

b)  Drehstrom=  und  Wechselstromgeneratoren,  Synchronmotoren,

c)  Drehstrom=  und  Wechselstrommotoren  und  andere  Maschinen.

6Elektrochemische  und  elektrometallurgische  Einrichtungen:
elektrische  Ofen,  elektrolytische  Bäder  usw.

7Destillations=  und  Extraktionsapparate,

Blasen,  Kessel  mit  Destillierhaube,  Kolonnen,  Dephlegmatoren,  Kondensatoren,  Extraktionsapparate,
  batterien  usw.#)

8Kühl=  und  Heizvorrichtungen,  Kühlröhren,  Kühlschlangen,  Gefrierzellen,  Etagenkühler,  Boiler,  Kochund
  Siederöhren,  Heizschlangen  usw.  )

9  Sonstige  Gegenstände  und  Apparate,  wie  Feuerbüchsen,  Kessel,  Bottiche,  Zylinder,  Pfannen,  Schalen,
Schwimmer,  Autoklaven,  Walzen,  Tiegel,  Wasserbäder,  Trockenschränke,  Trockenbleche  usw.,
sowie  kleinere  Gegenstände  wie  Flaschen,  Kannen,  Kasserollen,  Teller,  Becher,  Schöpfer,
Hämmer,  Lötkolben  usw.2)

10|  Rohrleitungen,  Verbindungsstücke,  Hähne,  Ventile  usw.)
11/nskleidungen  (z.  B.  von  Bottichen),  Beschläge,  Einfassungen  usw.  k)
12Eiebe,  Filter,  gelochte  Bleche,  Zentrifugentrommeln  usw.  )

 

Ausnahmen  sind  in  §  4  genannt.

).  Die  aufgeführten  Bezeichnungen  haben  eine  allgemeine  Bedeutung.  Es  sind  somit  sämtliche  Fertigfabrikate

gemeint,  die  in  den  einzelnen  Gewerben  und  Betrieben  eventuell  mit  anderen  spezifischen  Fachausdrücken  belegt  werden.