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88.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.
Von  dieser  Verfügung  werden  betroffen:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in  §  2  aufgeführten
Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,  soweit  die  Vorräte  sich  in
ihrem  Gewahrsam  doder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;  '  «

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,  ihres
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Gewerbes  wegen  für  sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam
haben,  oder  wenn  sie  sich  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

c)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  Gutsbezirke,  in  deren
Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,  oder  die  solche
Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam
oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

d)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder  andere  bestimmte
Gegenstände  der  in  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  genommen  haben,  auch  wenn  sie
im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

e)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  d  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände  nach  Empfang
derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei
einem  der  unter  a  bis  d  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter
Zollaufsicht  gehalten  werden.

Gegenstände,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen
lagern,  sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  von  den
Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden  und  gelten  bei  diesen  als  den  Bestimmungen
der  Verfügung  unterworfen.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,  Filialen,
Zweigbureaus  u.  dgl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur  Durchführung  der  vorliegenden  Verfügung  auch  für
diese  Zweigstellen  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks,  in  welchem  sich  die  Hauptstelle
befindet,  ansässigen  Zweigstellen  gelten  als  Einzelfirmen.  «

84.
Ausnahmen.

Von  den  Bestimmungen  des  §  2  sind  ausgenommen:

a)  Bestände  in  Fertigfabrikaten,  wenn  das  gesamte  Kupfergewicht  der  Bestände  der  in  §  3  bezeichneten
  Personen,  Gesellschaften  usw.  am  27.  Juli  1915  gleich  foder  geringer  als  150  kg  ist;

b)  Gegenstände,  die  an  Kupferteilen  weniger  als  10  %  ihres  Gesamtgewichtes  enthalten,  wenn
das  Kupfergewicht  in  jedem  einzelnen  Gegenstande  nicht  mehr  als  1  kg  beträgt;

c)  Meßinstrumente,  medizinische  und  wissenschaftliche  Apparate,  Apparate  für  Nachrichtenübermittlung;


d)  Gegenstände,  welche  das  Kupfer  hauptsächlich  in  Form  von  Draht  von  weniger  als  1  mm
wchweser  oder  in  Form  von  Blech,  Band  oder  Rohr  von  weniger  als  0.5  mm  Wandstärke
enthalten;

e)  Kunstgegenstände;

1)  alle  nach  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verfügung  aus  dem  Auslande  bezogenen
Gegenstände.

§  5.

Bestimmungen,  betreffend  die  Verwertung  von  Kupfer  aus  Fertigfabrikaten.

Es  ist  verboten,  Kupfer,  welches  aus  Fertigfabrikaten  entnommen  wird,  zu  anderen  Zecken  als
zur  Ausführung  von  Kriegslieferungen  zu  verarbeiten.
Kriegslieferungen  im  Sinne  der  Verfügung  sind:
a)  alle  von  folgenden  Stellen  in  Auftrag  gegebenen  Lieferungen:  deutsche  Militärbehörden,  deutsche
Reichsmarinebehörden,  deutsche  Reichs=  und  Staatseisenbahnverwaltungen  ohne  weiteres;
b)  diejenigen  von  deutschen  Reichs=  oder  Staats-,  Post=  oder  Telegraphenbehörden,  deutschen
Königlichen  Bergämtern,  deutschen  Hafenbauämtern,  deutschen  staatlichen  und  städtischen

 