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Medizinalbehörden,  anderen  deutschen  Reichs-  und  Staatsbehörden,  in  Auftrag  gegebenen
Lieferungen,  die  mit  dem  Vermerk  versehen  sind,  daß  die  Ausführung  der  Lieferung  im  Interesse
der  Landesverteidigung  nötig  und  unersetzlich  ist.

8.6.
Nachweis  der  Bestandsveränderung.

Es  ist  ein  Verzeichnis  einzurichten  mit  gleicher  Einteilung  wie  der  Meldebogen,  aus  welchem  der
jeweilige  Bestand  der  meldepflichtigen  Kupfermengen  ersichtlich  ist.

Andern  sich  die  Bestände  nach  dem  für  die  Bestandsaufnahme  festgesetzten  Meldetage  (27.  Juli  1915),
so  muß  im  Falle  des  Besitzwechsels  ersichtlich  sein,  in  wessen  Gewahrsam  die  Gegenstände  übergegangen
sind,  im  Falle  der  Verarbeitung  (siehe  §  5),  zu  welchem  Zwecke  das  den  Gegenständen  entnommene
Kupfer  verwendet  wurde.

Den  Beauftragten  der  Polizei=  und  Militärbehörden  muß  jederzeit  die  Prüfung  des  Verzeichnisses
sowie  die  Besichtigung  der  vorhandenen  Gegenstände  gestattet  werden.

87.
Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  für  Kupfer-Fertigfabrikate  zu
erfolgen.  Die  Vordrucke  dieser  Meldescheine  sind  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich.  Auf
den  Meldescheinen  ist  mit  anzugeben,

a)  ledee  fremden  Vorräte  gehören,  soweit  sich  solche  im  Gewahrsam  eines  Meldepflichtigen

efinden,

b)  ob  etwa  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  eine  Beschlagnahme  der  meldepflichtigen

  Gegenstände  erfolgt  ist.  «

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.  Die  Briefumschläge
sind  mit  der  Aufschrift  zu  versehen:  Meldeschein  für  Fertigfabrikate.

Die  Meldescheine  sind  frankiert  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle  des  Kriegsministeriums,
Berlin  W  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  vorschriftsmäßig  ausgefüllt  bis  zu  den  nachstehend  festgesetzten
Zeitpunkten  einzureichen.  An  die  gleiche  Stelle  sind  auch  etwaige  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Verfügung
  betreffen,  zu  richten.

Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  bei  Erstattung  der  Meldung  ein  Angebot  zum  Verkauf
eines  Teiles  oder  seines  ganzen  Bestandes  an  meldepflichtigen  und  nicht  meldepflichtigen  Kupfer-Fertigfabrikaten
  einzureichen.

Die  Metall-Mobilmachungsstelle  ist  berechtigt,  neue  Bestandsaufnahmen  und  die  Einreichung  neuer
Meldescheine  hierüber  in  gewissen  Zeitabschnitten  zu  verfügen.  «

§8.
Einreichungszeitpunkte.
Die  Einreichungszeitpunkte  der  Meldungen  richten  sich  nach  der  Gesamtmenge  des  gemeldeten
Kupfers  und  sind  wie  folgt  festgelegt:
bis  zum  10.  August  1915  sind  einzureichen  Meldungen,  die  sich  auf  ein  Gesamtgewicht  von
über  150  bis  1000  kg  erstrecken,
vom  10.  bis  zum  15.  August  sind  einzureichen  Meldungen,  die  sich  auf  ein  Gesamtgewicht  von
über  1000  bis  5000  kg  erstrecken,  —

vom  15.  bis  20.  August  sind  einzureichen  Meldungen,  die  sich  auf  ein  Gesamtgewicht  von
über  5000  kg  erstrecken.

Stettin,  den  20.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.