Sonder-Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  22.  Juli  1915.

 

 

Bekanntmachung
betreffend  Herstellungsverbot  für  Erzeugnisse  aus  Bastfasern
(Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und
überseeischer  Hanf).

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung,  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b')  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  2“7)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  5.  November  1912  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verfügung  tritt  am  15.  August  1915  in  Kraft.

82.
Von  dem  Herstellungsverbot  betroffene  Gegenstände.

Bis  auf  weiteres  dürfen  folgende  ausschließlich  oder  vorwiegend  aus  Bastfasern  in  rohem,
ganz  oder  teilweise  gebleichten,  kremierten  oder  gefärbten  Zustande  herzustellende  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  nicht  mehr  angefertigt  werden:

1.  Garne  feiner  als  die  Leinengarnnummer  30  englisch  und  gröber  als  Nr.  1  englisch.

2.  Alle  Seilerwaren  wie  Bindfäden,  Kordel,  Schnüre,  Bindegarne,  Stricke,  Leinen,  Seile,
Taue,  Transportbänder,  Bandseile,  Gurte.

3.  Gewebe  für  Leib=  und  Bettwäsche,  Haus=  und  Tischwäsche,  zu  welchen
für  die  Kette  oder  den  Schuß  Garne  feiner  als  Leinengarnnummer  30  englisch  zu  verwenden
sind,  und  zu  deren  Herstellung  mehr  als  5  Schäfte  oder  die  Jacquardmaschine  benötigt
werden“).

4.  Kleider=  und  Futterstoffe,  zu  welchen  für  die  Kette  oder  den  Schuß  Garne  feiner
als  Leinengarnnummer  30  englisch  zu  verwenden  sind  und  zu  deren  Herstellung  mehr  als
5  Schäfte  oder  die  Jacquardmaschine  benötigt  werden“).

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

»  *“)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

***)  Die  Benutzung  der  Jacquardmaschine  zur  Aushilfe  bei  der  Herstellung  glatter  Webwaren  bleibt  erlaubt.