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Bellegscheine  für  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  sind  vom

Königlichen  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  Webstoffmeldeamt,  Berlin  SW  48,
Verl.  Hedemannstr.  11,

zu  beziehen.  Die  auf  dem  Belegschein  abgedruckte  Anweisung  zur  Ausfüllung  ist  genau  zu  beachten.
2.  Das  Verbot  erstreckt  sich  ferner  nicht  auf  Seiler-,  Web=  und  Wirkwaren  irgendwelcher
Art,  welche  aus  Rohstoffen  oder  Halberzeugnissen  gefertigt  werden,  welche  nachweislich  erst  nach
dem  25.  Mai  1915  vom  Auslande  nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind.  Der
Nachweis  gilt  als  geführt,  wenn  aus  der  Buchführung  und  den  Belegen  des  Herstellers  hervorgeht,  daß
den  Halb=  oder  Fertigerzeugnissen  gegenüber  eine  unter  Anrechnung  der  entstandenen  Abfälle  gleich

gewichtige  Menge  Rohstoff  oder  Halberzeugnis  aus  dem  Auslande  nach  dem  25.  Mai  eingeführt
worden  ist.

5.
Zulässige  Ausnahmen  auf  Antrag.
Im  öffentlichen  Interesse  und  zur  Aufrechterhaltung  des  Wirtschaftslebens  können  Ausnahmen
vom  Verbot  der  Herstellung,  insbesondere  der  im  §  2  unter  Ziffer  2  und  6  aufgeführten  Waren  durch

das  Königlich  Preuß.  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße

  11,  bewilligt  werden.  Solche  Anträge  sind  eingehend  zu  begründen  und  erforderlichenfalls
zu  belegen.

 

86.
Einschränkung  der  erlaubten  Herstellung.
Die  durch  das  Herstellungsverbot  nicht  betroffenen  Erzeugnisse  sind  überwiegend  für  die  Deckung
des  Heeresbedarfes  geeignet.  Obwohl  demnach  die  Herstellung  von  gewissen  Geweben  für  Heeresbedarf
weiterhin  auch  ohne  Auftrag  erlaubt  ist,  wird  doch  dringend  gewarnt,  Gewebe  oder  andere

Bekleidungsartikel  für  das  Heer  herzustellen,  ohne  einen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Kriegslieferungsauftrag

  zu  besitzen.  Es  besteht  sonst  die  Gefahr,  daß  Heeresbedarf  im  Ubermaß  zum  Schaden  des  Herstellers
  und  der  Gesamtvolkswirtschaft  auf  Vorrat  gefertigt  wird.

Stettin,  im  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.