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Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

351)  Auf  den  Antrag  vom  1.  Mai  d.  J.  —
I.  1919  —  ordne  ich  auf  Grund  des  8  1  der  Bekanntmachung
  des  Bundererats,  betreffend  Einigungsadmter,
  vom  15.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  511)  in  Verbindung  mit  §  1  der  von  den  beteiligten
  Herren  Ministern  erlassenen  Ausführungsverordnung
  vom  17.  Dezember  1914  (Min.-Bl.  d.
i.  V.  von  1914  S.  295)  hierdurch  an,  daß  die  Vorschriften
  der  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  für
das  Einigungsamt  der  Stadt  Swinemünde,  zu  dessen
Vorsitzendem  der  Stadtrat  Rechtsanwalt  Leonhardt
und  zu  dessen  stellvertretendem  Vorsitzenden  der
Sühermeistr  v.  Grätzel  bestellt  sind,  Geltung  haben
ollen.

Diese  Anordnung  ist  widerruflich.
Berlin,  den  13.  Juli  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Freund.
Verordnung
betreffend
Versorgung  der  Binnenschiffer  mit  Mehl
und  Brot.

252)

Auf  Grund  des  §  46  der  Verordnung  des
Bundesrats  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  35  ff.),  des  §  59  der  Verordnung
  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom
28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  363  ff.)  und
des  im  Anhang  auszugsweise  abgedruckten  Erlasses
  der  Herren  Minister  des  Innern,  der
öffentlichen  Arbeiten  und  für  Handel  und  Gewerbe
  vom  31.  Mai  1915  —  V.  1/11  497  M.  d.  J.
—  III.  1072.  C.  M.  d.  ö.  A.  —  II.  b  7058.
M.  f.  Hd.  —  ordne  ich  für  den  Geschäftsbereich
der  Oderstrombauverwaltung  an;

Jeder  Schiffsführer,  der  von  einem  Hafen
oder  einer  anderen  Ladestelle  im  Geschäfts—
bereich  der  Oderstrombauverwaltung,  d.  h.  an  der
Oder  zwischen  der  österreichischen  Grenze  und
Nipperwiese,  an  der  Lausitzer  Neiße  von  Guben
abwärts  oder  an  der  Warthe  unterhalb  der
Straßenbrücke  bei  Cüstrin  eine  Schiffsreise  antritt,
  hat  vor  Beginn  der  Reise  der  für  den  Antrittsort
  zuständigen  Ausgabestelle  für  Ausweise
zur  Entnahme  von  Schifferbrotkarten  (§  9,  vergleiche
  auch  das  anliegende  Verzeichnis  A)  wahrheitsgemäß
  den  Tag  der  Abreise,  sein  Fahrtziel
und  die  Zahl  der  Personen  anzuzeigen,  die  sich
während  der  Reise  auf  dem  Schiff  befinden
werden.

Gleichzeitig  hat  er  einen  amtlichen  Ausweis

darüber  vorzulegen,  daß  alle  Teilnehmer  der

Schiffsreise  bei  dem  Gemeindevorstande  ihres

 

letzten  Aufenthaltsortes  oder  bei  der  von  diesem

dazu  bestimmten  Stelle  zur  Erlangung  von

Schifferbrotkarten  abgemeldet  sind  und  dort  von

dem  für  die  Abreise  bestimmten  Tage  an  keine

Brottarte  erhalten.  (Brotkarten-Abmeldeschein.)
§  2.

Die  Ausgabestelle  des  Antrittsortes  händigt
dem  Schiffsführer  einen  „Ausweis  zur  Entnahme
  von  Brotkarten“  aus,  in  den  sie

Vor=  und  Zunamen  des  Schiffsführers,

Namen  oder  Bezeichnung  des  Schiffes,

das  Fahrtziel,

Tag  und  Ort  der  Ausstellung,

die  Bezeichnung  der  ausstellenden  Behörde,

die  Zahl  der  an  der  Reise  teilnehmenden
und  auf  Grund  des  Ausweises  „versorgungsberechtigten“
  Personen

einträgt  und  den  sie  mit  ihrem  Dienstsiegel  versieht.


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Gegen  Vorlage  des  Ausweises  (8  2)  erhält
der  Schiffsführer  für  die  ganze  Dauer  der  Reise
Brotkarten  mit  (unbeschadet  der  88  5  und  6)  je
vierzehntägiger  Geltungsdauer  in  derjenigen
Anzahl,  die  auf  dem  Ausweise  als  Zahl  der  versorgungsberechtigten
  Personen  angegeben  ist.  Für
die  ersten  vierzehn  Tage  von  dem  zur  Abreise  bestimmten
  Tage  an  gibt  die  Stelle,  welche  den
Ausweis  aushändigt  (8  2),  gleichzeitig  damit
auch  die  zugehörigen  Brotkarten  aus.  Für  die
weitere  Dauer  der  Fahrt  können  anschließende
Brotkarten  bei  jeder  der  in  dem  anliegenden
Verzeichnis  B  angegebenen  Brotkartenausgabestellen
  (§  10)  zur  sofortigen  Aushändigung  erbeten
  werden,  jedoch  nicht  länger  als  drei  Tage
vor  Ablauf  der  Geltungsdauer  der  zuletzt  ausgegebenen
  Brotkarten.

Jede  Brotkartenausgabestelle  vermerkt  auf
dem  Ausweise  mit  ihrer  Unterschrift  Beginn  und
Ende  der  vierzehntägigen  (Vergl.  Absatz  1)  Geltungsdauer
  („Versoxgungszeit"“)  sowie  Zahl  und
Ausgabetag  der  von  ihr  ausgegebenen  Brotkarten.
  Sie  trägt  ferner  Anfang  und  Ende  der
Geltungsdauer  in  jede  Brotkarte  ein  und  versieht
sie  auf  der  Rückseite  mit  Siegel  oder  Unterschrift.

*  4.

Die  Brotkarte  berechtigt  während  ihrer  Gültigkeitsdauer,
  Brot  und  Mehl  in  denjenigen
Mengen  zu  kaufen,  die  sich  aus  den  Mengenangaben
  der  daran  befestigten  Abschnitte  ergeben.
Das  Brot  und  Mehl  kann  gegen  Vorlage  der
Karte  in  allen  preußischen  Gemeindebezirken  entnommen
  werden,  die  während  der  Fahrt  berührt
werden.  Die  Bäcker  und  Mehlhändler  haben  von
der  Brotkarte  soviel  Abschnitte  abzutrennen,  als
der  bei  ihnen  entnommenen  Gewichtsmenge  an
Brot  oder  Mehl  entspricht.