271

86.

Wenn  das  im  Ausweis  (8  2)  angegebene
Fahrtziel  erreicht  ist,  hat  der  Schiffsführer  den
Ausweis  und  die  letzten  auf  Grund  des  Ausweises
  ausgegebenen  Brotkarten  alsbald  nach  der
Ankunft  der  Hafenpolizeibehörde  oder,  wenn  sich
eine  solche  an  dem  Endorte  der  Fahrt  nicht  befindet,
  der  für  diesen  Ort  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  abzuliefern.

Wenn  die  Geltungsdauer  der  letzten  Brotkarten
  bei  der  Ankunft  am  Fahrtziel  noch  nicht
abgelaufen  ist,  so  müssen  sich  an  jeder  Brotkarte
bei  der  Ablieferung  noch  wenigstens  Abschnitte
über  je  250  gr  für  jeden  Tag  der  Geltungsdauer
nach  dem  Ankunftstage  befinden.

über  die  Ablieferung  des  Ausweises  und  der
Brotkarten  wird  eine  Bescheinigung  erteilt,  auf
Grund  deren  die  Fahrtteilnehmer  bei  dem  Gemeindevorstande
  des  Aufenthaltsortes  zur  Mehlund
  Brotversorgung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
  anzumelden  sind.

6

Wenn  sich  während  der  Fahrt  die  Zahl  der
Mitfahrenden  vermindert,  so  hat  der  Schiffsführer
  dies  alsbald  dem  nächsten  Strompolizeibeamten
  oder  dem  nächsten  Wasserbauamte,  dessen
Sitz  er  auf  der  Fahrt  berührt,  anzuzeigen  und
die  für  den  ausgeschiedenen  Fahrtteilnehmer  bestimmte
  Brotkarte  abzugeben.  Die  Bestimmung
des  §  5  Abs.  2  findet  mit  der  Maßgabe  sinngemäße
  Anwendung,  daß  anstelle  des  Tages  der
Ankunft  am  Fahrtziel  der  Tag  tritt,  an  dem  der
ausgeschiedene  Fahrtteilnehmer  weggefallen  ist.

Der  Strompolizeibeamte  oder  das  Wasserbauamt,
  dem  die  Veränderung  angezeigt  wird,  vermerkt
  die  Verminderung  der  Zahl  der  versorgungsberechtigten
  Personen  und  die  Abgabe  der
für  den  ausgeschiedenen  Fahrtteilnehmer  bestimmten
  Brotkarte  auf  dem  Ausweise.

4  §  7.

Wenn  sich  während  der  Fahrt  die  Zahl  der
Mitfahrenden  vermehrt,  so  erhält  der  Schiffsführer
  ouf  Antrag  bei  der  nächsten  Brotkartenausgabestelle
  für  jede  hinzugekommene  Person
eine  neue  Brotkarte,  wenn  er  zugleich  mit  dem
Ausweise  einen  Brotkarten-Abmeldeschein  (§  1)
für  die  hinzugekommene  Person  vorleat.

Die  neue  Brotkarte  wird  für  denselben  Geltungszeitraum
  ausgestellt,  für  den  die  übrigen
auf  Grund  des  Ausweises  ausgegebenen  Brotkarten
  ausgestellt  sind,  doch  trennt  die  Ausaabestelle
  vor  der  Aushändigung  von  der  Brotkarte
Abschnitte  über  sovielmal  250  gr  Brot  ab,  als
Tage  des  Geltunaszeitraumes  abgelaufen  sind.
Die  Ausaabestelle  hat  in  dem  Ausweise  neben  den
in  §  3  Abs.  2  vorgeschriebenen  Vermerken  die  Erhöhung
  der  Zahl  der  versorgungsberechtigten

 

Personen  einzutragen.

3

88.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit
Ausnahme  der  §§  1  und  2  gelten  auch  für  solche
Schiffer,  die  ihre  Reise  auf  einer  Wasserstraße
außerhalb  des  Bereichs  der  Oderstrombauverwal-=tung
  begonnen  haben,  sobald  sie  in  den  Bereich
der  Oderstrombauverwaltung  übergehen.

Als  Ausgabestellen  für  Aus—
weise  zur  Entnahme  von  Brotkarten  werden
bestimmt:

1.  sämtliche  Wasserbauämter  im  Bereich  der

Oderstrombauverwaltung,

2.  die  Hafenbehörden  der  größeren  Häfen  und
Ablagen  im  Bereich  der  Oderstrombauverwaltung,
  bezw.  die  anstelle  besonderer
Hafenbehörden  dazu  bestimmten  Behörden
und  Beamten,  wie  sie  in  dem  anliegenden
Verzeichnis  A  zusammengestellt  sind.

Tritt  ein  Schiffsführer  seine  Fahrt  an
einem  Orte  an,  an  dem  sich  keine  Ausgabestelle
  befindet,  so  ist  für  die  Ausgabe  des
Ausweises  das  für  den.  Antrittsort  zuständige
  Wasserbauamt  und,  wenn  eine
andere  Ausgabestelle  näherliegt,  auch  diese
zuständig.

10.
Als  Ausgabestellen  für  Brotkarten
  werden  bestimmt:  ç

1.  sämtliche  Ausgabestellen  für  Ausweise  zur
Entnahme  von  Brotkarten  (8  9),

2.  die  Königlichen  Schleusenmeister  zu
Oppeln-Bolko,  Brieg,  Ohlau,  Tiergarten
  II  und  Breslau  (Gröschelschleuse
und  Bürgerwerderschleufe.  ·

Sämtliche  Strompolizeibeamten  sind  berechtigt,
  jederzeit  die  Beachtung  der  vorstehenden
Vorschriften  nachzuprüfen.  Der  Schiffsführer
hat  ihnen  auf  Verlangen  den  Ausweis  und  die
Brotkarten  vorzulegen  und  die  erforderlichen
Aufklärungen  zu  geben.  42

Die  Führer  von  Schiffen,  die  sich  bei  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  auf  der  Fahrt  befinden
  und  nicht  schon  auf  einer  anderen  Wasserstraße
  einen  Ausweis  zur  Entnahme  von  Brottarten

  erhalten  haben,  haben  sich  bei  der  nächsten

 

Ausgabestelle  zu  melden,  die  sie  auf  der  Fahrt
berühren.  Die  §§  1  und  2  sowie  §  3  Satz  2

finden  entsprechende  Anwendung.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
werden  nach  §  47  der  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  35  ff.)  bezw.  §  60  der  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  363  ff.)  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten