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oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  bei  außerhalb  Preußens  beginnenden  Fahrten

bestraft.

14.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Bekanntmachung  in  Kraft.
Breslau,  den  11.  Juli  1915.
Der  Oberpräsident
der  Provinz  Schlesien,
Chef  der  Oderstrombauverwaltung.
In  Vertretung.
Schimmelpfennig.

Anhang.
Berlin,  den  31.  Mai  1915.
Der  Minister  des  Innern.
1

 

V.  11497.

III  1072  C.  M.  d.  ö.  A.
Ub  7058  M.  f.  Hd.
Betrifft  Versorgung  der
Binnenschiffer  mit  Mehl
und  Brot.

Binnenschiffer  mit  Mehl  und

Klagen  Veranlassung  gegeben,  so  daß

gebiet  notwendig  geworden  ist.
gemäß  folgendes  an:

Die  in  der  Binnenschiffahrt  beschäftigten
Personen  und  die  sie  begleitenden  Familienangesind
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsange-Fahrt
  mit  Mehl  und  Brote
der  festgesetzten  Verbrauchsgrenzen  auf

Ichiferbrotkarten  von  denjenigen.
Kommunalverbänden  zu  versorgen,  deren  Bezirke  sie
Die  Versorgung  durch
den  Heimatskommunalverband  ruht  so  lange,  wie

 

fa  ohn  der  F

  

besonderer
auf  der  Fahrt  berühren.

die  Geltungsdauer  der  Schifferbrotkarten  reicht.

2.  Der  Schiffer  hat  für  jede  einzelne  Fahrt

von  der  Hafenbehörde  des  Antrittsorts  der  Fahrt

Die  bisherige  Regelung  der  Versorgung  der
Brot  hat  namentlich
wegen  der  Verschiedenartigkeit  der  Bestimmungen
in  den  einzelnen  Verwaltungsbezirken  zu  lebhaften
der  Erlaß
einheitlicher  Vorschriften  für  das  gesamte  Staats-Wir
  ordnen  dem- 



Der  Ministr  der  öffentdes

  zuerst  erreichten  preußischen  Hafenorts  einen
Ausweis  abzufordern,  in  welchem  sein  Name,  der
Name  oder  die  Bezeichnung  des  Schiffes  und  die
Zahl  der  von  ihm  auf  dem  Schiff  zu  versorgenden
Personen  eingetragen  ist.  Ein  Muster  für  den  Ausweis
  (Nr.  1)  ist  auf  Seite  3  abgedruckt.  Soweit
der  Schiffer  bereits  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  für
den  Schleusenverkehr,  Ausweispapiere  in  Händen
hat  steht  einer  Verbindung  des  Brotausweises  mit
diesen  Papieren,  etwa  durch  Einfügung  eines  besonderen
  Blattes,  nichts  entgegen.

3.  Gegen  Vorlegung  des  Ausweises  erhält  der
Schiffer  von  den  lokalen  Behörden  und  Organen
der  Wasserbauverwaltung  und  der  Wasserpolizei
(Hafenbehörden,  Strommeistern,  Schleusenmeistern
uUusw.)  Brotkarten  mit  je  14tägiger  Gültigkeit  in  der
den  Eintragungen  auf  dem  Ausweise  entsprechenden
Anzahl.  Tag  und  Zahl  der  ausgegebenen  Brotkarten
wird  von  der  Ausgabestelle  auf  dem  Ausweis  vermerkt.
  Die  Ausgabestelle  hat  auch  Beginn  und  Ende
der  14tägigen  Gültigkeit  der  Brotkarten  auf  diesen
einzuragen

4.  p
BG.  Ve  Chefs  der  Wasserbauverwaltung  und
Wasserpolizei  für  die  Ströme,  schiffbaren  Flüsse  und
Kanäle  erlassen  die  zur  Ausführung  der  Ziffern
1  bis  3  im  Bereich  ihrer  Zuständigkeit  erforderlichen
Vorschriften  und  treffen  Bestimmung,  welche  Behörden
  und  Dienststellen  zur  Ausstellung  der  Ausweise
  und  der  Schifferbrotkarten  zuständig  sein
sollen  pp.
Der  Minister  für  Handel
lichen  Arbeiten.  .
von  Breitenbach.
Der  Minister  des  Innernvon
  Loebell

An
die  Herren  Oberpräsidenten  in:  Coblenz,  Magdeburg,
Breslau,  Danzig,  Hannover,  Münster,  sämtliche
Herren  Regierungspräsidenten  und  den  Herrn  Polizeipräsidenten
  in  Berlin.

Verzeichnis
der  Ausgabestellen  für  Ausweisel  zur  Entnahme  von  Schifferbrotkarten
im  Geschäftsbereich  der  Oderstrombauverwaltung.

 

Sitz  der  Ausgabestelle

Bezeichnung  der  Ausgabestelle

Die  Ausgabestelle  gibt  Ausweise  für
Fahrten  aus,  die  angetreten  werden

 

Ratibor  Kal.  Wasserbauamt
Cosel  O.-S.  Kgl.  Schleusenmeister
Cosel-Oderhafen  Kgl.  Hafenmeister

O  Kgl.  Wasserbauamt

ppeln
Hafen  bei  Oppeln-Sakrau

 

Brieg  Kgl.  Wasserbauamt

Kgl.  Eisenbahn-Unterassistent
Schiedlow  am  Hafenbahnhof

im  Bezirk  des  Wasserbauamts  Ratibor

im  Stadtgebiet  von  Cosel  mit  Ausnahme
des  Oderhafens

im  Oderhafen  bei  Cosel

im  Bezirk  des  Wasserbauamts  Oppeln
im  Hafen  bei  Oppeln-Sakrau

 

im  Bezirk  des  Wasserbauamts  Brieg