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des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
353)  Seitens  der  Zensur  sind  vom  Vertriebe
nachstehende  Kriegspostkarten  ausgeschlossen  worden:
Archiv-Nummer:  506.
Verlag:  Wezel  u.  Naumann  A.  G.  Leipzig-R.
Bezeichnung  der  Karten:
„Schöne  Seelen  finden  sich“,
„Da  ließ  der  Vogel  etwas  fallen“,
„Das  ertrage,  wem's  gefällt"“,
„Das  war  ein  Schuß“,
„Zurück,  Du  rettest  den  Freund  nicht  mehr“.
Stettin,  den  13.  Juli  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
354)  Durch  Anordnung  des  Oberbefehlshabers
Ost  ist  folgendes  bestimmt:
Vom  1.  August  1915  ab  sind  alle  Personen,
welche  das  preußische  Gebiet  nördlich  des  Memel-355



Ruß-Skirwieth-Stromes,  sowie  die  Kurische  Nehrung
von  Nidden  einschließlich  ab  nach  Norden  bereisen,
oder  das  Kurische  Haff  nördlich  der  allgemeinen
Linie  Karkeln—Nidden  befahren  wollen,  verpflichtet,
einen  vorschriftsmäßigen  Inlandspaß  oder  einen
polizeilichen  Ausweis  bei  sich  zu  führen.  Der  Ausweis
  muß  von  der  heimatlichen  Polizeibehörde  seit
dem  1.  Januar  1915  ausgestellt  sein  und  eine  aus
neuester  Zeit  stammende  behärdlich  abgestempelte
Pbotographie  enthalten.  Zuwiderhandlungen  unterliegen
  den  in  der  Verordnung  des  Oberbefehlshabers
  Ost  vom  10.  Juli  1915  N.  O.  Nr.  4772
festgesetzten  besonderen  Strafbestimmungen.

Für  deutsche  einzelne  Militärpersonen  und
Zivilbeamte  genügt  jeder  amtliche  Ausweis  ihrer
vorgesetzten  Dienststelle  über  ihre  Person.

Stettin,  den  20.  Juli  1915

Der  Regierungs-  Praften.

 

von  Schmeling.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.
Seite  129)  werden  die  Inhaber  der  für  nachstehende  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ausgestellten  Anerkenntnisse

  über  Vergütung  für  Leistungen  nach  8

3,  Ziffer  1  und  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  (Naturalquartier,

  Stallung,  Naturalverpflegung  und  Furage)  im  Monat  Oktober  1914  und  im  Monat  November
1914  hiermit  öffentlich  aufgefordert,  letztere  behufs  Empfangnahme  der  Vergütung  und  Zinsen  bei  den

nachstehend  genannten  Kassen  vorzulegen.

Die  Auszahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  gegen  Quittungsleistung
  und  Rückgabe  der  bezüglichen  Anerkenntnisse.
Der  Zinsenlauf  hört  mit  Ende  Juli  1915  auf.

A.  Vergütung  für  Leistungen  im  Monat  Oktober  1914.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

 

 

 

 

*  Zinsbetrag
für
lauten  Devene  d  einulssen  bei
5  is
sind  ausgestellt  auf  über  eült  bied,  sind  einzulösen  bei
Juli  1915
M412
Gemeinde  Altdamm  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  8619  4q9258  58KForstkasse  Altdamm
„  ,,.................  5580  1867  „  „
,,.................  40986012296  ,,  ,,
,,.................  1104  —33  ,,  ,,
,,  Cammin  i.  Pon.  193—  06üKreiskasse  Cammin  i.  Pom.
,,  ,,,,,..........  2561—77  ,,  ,,,,,,
,,  Demmm.................  35—  1  05  b  Demmin
„  Labes  5308  159  „  Labes
Naugard  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  104  91  315  Naugard
Gemeinde  Pasewalk  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15747  4  72  Zollkasse  Pasewalk
,....·............  14499  4  35
„  Treplow  a.  Regga  ...  2379  -—1  Forstkasse  Treptow  a.  Rega
,,  ..,.......  960—29  ,,  ,,,,,,
,,  Wollin  ...................  19086  573KreiskasseSwinemünde
,,  Löcknitz,Kr-Randow...»·.  1059  Zollkasse  Löckitz

 