275
P.  Vergütung  für  Leistungen  im  Monat  Rovember  1914.

Die  einzulösenden  Anerkenntnisse

 

 

—  —  —  Binsbetrag
lauten  Miee  v  4%  v
"  14  bi
sind  ausgestellt  auf  über  ellpcht,hise.  sind  einzuläsen  bei
Juli  1915
.
Gemeinde  Altdamm  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9538  5435Forstkasse  Altdamm
,,  ,,...............  3645——97  ,,  ,,
,;  Anklam...................  41925  1118KreiskasseAnklam
,,  Cammini.Pom....·...·..  450361201  ,,  Cammin  i.  Pom.
„  Demmin  .  .  .  .....  ...  ..  .  ...  4880  117  „  Demmin
2  Labess  ..  4973  1833  „  Labes
„  Naugard  .  ...  ..  .  .  ..  ..  .  ...  54  144  „  Naugard  »
,,  Pasewalk.................  240-—06ZollkassePasewalk  «
»  ,,.............».....  1221—33  „  ,,
,,  ,,.................  10110270,,  ,,
,,  Stargardi.Pom...........  11220  299KreiskasseStargardi.Pom
,,  Wollin.............»....  18240  486  ,,  Swinemünde
„  Brunn,  Kr.  Randow  .  .  .  .  ...  216—  576-Regierungshauptkasse  Stettin
„  Frauendorf,  Kr.  Randow  .  ...  345  —  09  ,,
,,  Löcknitz,Kr.Randow.....«  250—»07ZollkasseLöcknitz
„  Möhringen,  Kr.  Randow  .  .  .  /  179  29  478|Megierungshauptkasse  Stettin
„  Pollchow,  Kr.  Randow  .  .  .  ..  .  71911108  „  „
„  Völschendorf,  Kr.  Randop.250727  6686  „  „
Gutsbezirk  Brunn,  Kr.  Randow  .  ..  .  .  ..  41640  1110  „

 

 

Stettin,  den  16.  Juli  1915.

 

 

 

Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:
von  Seebach.

anderer  Behörden.

356)0  Da  durch  die  Bekanntmachungen  des
Bundesrats  vom  26.  Januar  und  28.  Juni  1915
der  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  geregelt  ist,
wird  die  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  vom  26.  Dezember  1914,  Abt.
1U  /2.  Nr.  28  949,  betreffend  die  Verwendung  von
Weizen,  Roggen  und  Mehl,  sowie  die  Lieferung
von  Deputat  und  das  Verbot  des  Schrotens  von
Brotgetreide  in  den  Mühlen  hiermit  aufgehoben.

Stettin,  den  14.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General

des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.

4357)  Bekanntmachung.

Um  einer  bedauerlichen  Geschmacklosigkeit,  Teile
feindlicher  Geschoffe  als  Schmuck  zu  tragen,  die  unter
unseren  Truppen  Tod  und  Wunden  verursacht  haben,
ein  Ende  zu  machen,  insbesondere  aber  auch  einen

 

nicht  zu  duldenden  Massenverbrauch  von  Führungsbändern
  abzustellen,  wird  auf  Grund  der  §§  4  und
9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps
mit  Ausnahme  des  Festungsbezirks  Swinemünde
angeordnet:

Die  Herstellung  von  Schmuckgegenständen  aus
kupfernen  Führungsbändern  von  Artilleriegeschossen
sowie  die  Aufforderung  zur  Einsendung  solcher
Führungsbänder  wird  verboten.  4

Wer  das  Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher  Ubertretung
  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  die  bestehenden
  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,
  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

Diese  Verfügung  tritt  sofort  mit  ihrer  Verkündung
  in  Kraft.  «

Stettin,  den  17.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
«  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  sujte  des  Kürassier-Regiments
  Königin.