Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  25.  Juli  1915.

 

 

Bekanntmachung

betreffend

Bestandserhebung  und  Beschlagnahmevon  Kautschuk  (Gummi),
Gurtapercha,  Balata  und  Asbest,  sowie  von  Halb=  und  Ferrigfabrikaten
  unker  Verwendung  dieser  Rohstoffe.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —,  sowie  jedes
Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  b“)  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  27*)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder
nach  §  5°##)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  24.  Juli  1915,  mitternachts  12  Uhr,  in  Kraft.  Sie  gilt  gegenüber
  allen  im  §  3  genannten  Personen,  Gesellschaften  usw.,  auch  wenn  deren
Vorräte  durch  schriftliche  Einzelverfügung  schon  früher  beschlagnahmt  wurden.
Insoweit  werden  die  früheren  Einzel-Beschlagnahme-Verfügungen  durch  diese  Bekanntmachung  errsetzt.
Dagegen  bleiben  für  die  betroffenen  Fabriken  und  Rohgummihändler  bestehen:

1.  die  Anordnungen  der  seither  zur  Beschlagnahme  ergangenen  Rundschreiben;

2.  de*  über  die  Verwendung  von  Rohgummi  zur  Anfertigung  bestimmter  Waren  erlassenen

erbote;

3.  die  Verpflichtung  zur  monatlichen  Einreichung  der  Bestands=  und  Verbrauchsmeldung  über

Rohgummi  usw.  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  Berlin  SW  48,  verl.  Hedemannstr.  10,
auf  besonderem  Formular.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  werden.

*')  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

»  -’«·")WervorsätzlichdieAuskuyft,zude-:eranGrunddieserVerordnungverpflichtetist,nichtindergesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bes  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.