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Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  24.  Juli  1915  (Meldetag),  mitternachts
12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

b)  Für  die  im  §  3  Atsatz  c  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme
erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

P)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  24.  Juli  1915  etwa  hinzukommenden
Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.  jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen
Mindestmengen  überschritten  werden.

d)  Falls  die  im  §  5  aufgeführten  Mindestmengen  am  24.  Juli  1915  nicht  erreicht  sind,  treten
Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese
Mindestvorräte  überschritten  werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich  unter  die
angegebenen  Mindestmengen,  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für  diesen  ihre  Gültigkeit.

§2.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche
Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  rohem,  halbfertigem  und  fertigem  Zustand  (einerlei,  ob
Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Kassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten
Mindestmengen.

 

Klasse  Gegenstand

 

I.  Rohkautschuk  usw.
(roh  und  gereinigt;  getrennt  anzugeben).

Parasorten  und  First  latex.  «
Mittlere  Kautschuksorten.
Geringe  Kautschuksorten  (wie  Flake,  Djambi,  Palembang  u.  dgl.).
Guttapercha.
Balata.
Mischungen,  unvulkanisierte.  Abfälle  und  Reparaturplatte  (getrennt  anzugeben).

S—————

.  II.  Lösungen.
7  Kautschuklösungen  aus  1  bis  3.

 

b)  Nur  meldepflichtig  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  an  bis  auf  weiteres  sämtliche  Vorräte  der
nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  rohem,  halbfertigem  und  fertigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,
mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten  Mindestmengen.

III.  Zahngummi.
8  Fertige  Zahngummi  und  Cofferdam.

IV.  Altgummiabfälle.
9  Alte  Autoreifen  mit  Nieten  und  ohne  solche,

   
 

.  .  soweit  diese  nicht  schon  nach  der  Ver-10

  Aüte  Vollreifen  mit  Stahlband,  fügung  F  11.  fessche  g.  Abetr.
e  Vollreifen  ohne  Stahlband,  „Vorratserhebung  und  Beschlagnahme

12  dunkel,  schwimmend,  von  Gummibereifun  ,  fur  Praftfahr-13
  rot,  zeuge“  gemeldet  sind.
14  dunkel,  nichtschwimmend.
15  auch  abgezogen.
16  schwimmend.

 

17vPatentgummiabfälle,  vulkanisiert.

18  Gummischuhabfälle.

19  Andere  Gummiabfälle  ohne  Einlagen.
20Gummiabfälle,  unsortiert.

 