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88.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer,  Gesellschaften  und  Firmen,  ferner  Kommunen,  öffentlich-rechtliche
Körperschaften  und  Verbände  und  fiskalische  Unternehmungen  (mit  Ausnahme  der  marinefiskalischen
  Unternehmungen),  in  deren  Betrieben  die  im  §  2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt
oder  verarbeitet  werden  oder  lagern,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam
oder  bei  ihnen  unter  Zollaussicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbs  wegen  oder  für  andere  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte
sich  in  ihrem  Gewahrsam  doder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

IP)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder  andere  bestimmte
Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  genommen  haben,  auch  wenn  sie
im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

d)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a  bis  c  bezeichneten  Umfang)  solcher  Gegenstände  nach
Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage  auf  dem  Versand  befanden
und  nicht  bei  einem  der  unter  a  bis  c  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam
oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen  lagern,
sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  von  den  Inhabern
der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden  und  gelten  bei  diesen  als  beschlagnahmt.

Zweigstellen  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus  u.  dgl.)  sind  jede  für  sich  zur  Meldung  und
zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebestimmungen  verpflichtet.

*„n*(
[Umfang  der  Meldung.

Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  (Angaben  lüber  [Vorratsmengen  noch  die  Beantwortung
folgender  Fragen:
a)  bi  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
efinden;
b)  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine  Beschlagnahme  der
Vorräte  erfolgt  ist.

 

9.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  im  §  3  gekennzeichneten  Personen,  Gesellschaften
  usw.,  deren  Vorräte  einschließlich  der  Vorräte  ihrer  Zweigstellen  am  24.  Juli  1915  gleich  oder
geringer  waren  als  die  nachstehend  genannten  Mengen:

Klasse  Nicht  meldepflichtige  Menge

 

1—5  je  1  kg.
6—  je  10  Eg.
8  5  kg.

9—20  100  kg  gemischt  oder  je  50  kg  (einzeln).
21  —283  50  K.

24—29  je  10  kg.

30—35  je  6  Stück.

37—49  je  60  kg.

 

Anmerkung:  Von  Klasse  36  sind  sämtliche  Vorräte  auf  Meldeschein  3  zu  melden.