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86.
Beschlagnahmebestimmungen.

Die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Bestände  wird  in  folgender  Weise  geregelt:

a)  Die  beschlagnahmten  Vorräte  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und  sind  tunlichst
gesonderr  aufzubewahren.  Es  ist  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  welchem  jede  Anderung  der

orratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß;  ferner  ist  Polizei=  und  Militärbehörden
  jederzeit  die  Prüfung  der  Läger  und  des  Lagerbuchs  sowie  die  Besichtigung  des
Betriebs  zu  gestatten.

Die  lediglich  von  der  Bestandsmeldung  getroffenen  Rohwaren
und  Fabrikate  bleiben  dem  freien  Verkehr  überlassen,  doch  gilt  auch  für  sie  die
Bestimmung  betreffend  Lagerbuch  und  behördliche  Prüfung.

b)  Aus  den-beschlagnahmten  Vorräten  dürfen  nur  diejenigen  Mengen  entnommen
werden,  welche  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Sektion  V.  1,  Berlin  8W  48,  für  den  jeweiligen  Auftrag  bewilligt  wurden.

Uber  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  ist  inzwischen  an  die  Betriebe,  die
schon  vorher  der  Beschlagnahme  unterworfen  waren,  eine  Verfügung  ergangen.  Alle  neu
hinzukommenden  Einzelunternehmen  und  Betriebe  haben  diese  Berigeund  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  umgehend
einzufordern.

Aufträge,  die  nur  unter  Verwendung  von  Regeneraten  ausgeführt  werden,
werden  durch  diese  Bestimmungen  nicht  getroffen.

§  7.
Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  zu  erfolgen,  für  die  Vordrucke  in
den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind;  die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt
anzugeben;  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  genaue  Werte  nicht  ermittelt  werden  können,  sind  Schätzungswerte
  einzutragen.  Für  die  Gegenstände  der  Klasse  36  ist  Meldeschein  3  zu  benutzen.

eitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Die  Meldezettel  sind  an  die  Kautschuk-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  W  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  vorschriftsmäßig  ausgefüllt  bis
zum  31.  Juli  1915  einzureichen.
betrer  An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung

etreffen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  am  1.  Oktober  1915,  dann  fortlaufend  am  1.  jedes  zweitfolgenden
  Monats  (1.  Dezember,  1.  Februar  usw.)  an  die  Kautschukmeldestelle  aufzugeben  unter  Einhaltung
der  Einreichungsfrist  bis  zum  10.  des  betreffenden  Monats.

Stettin,  den  25.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.