Sonder--Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  27.  Juli  1915.

 

 

Ausführungsbestimmungen
zur  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit
Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  384).

J.

Kommunalverbände  sind  die  Land=  und  Stadtkreise;  zuständige  Behörden  (88  3,  4,  10,  13,
38,  39)  sind  die  Landräte  (Oberamtmänner),  in  den  Stadtkreisen  die  Gemeindevorstände;  höhere  Verwaltungsbehörden
  sind  die  Regierungspräsidenten,  für  Berlin  der  Oberpräsident.

I.  .

Zu  §  1.  Die  Verordnung  bezieht  sich  nur  auf  reine  Gerste  (Winter=  und  Sommergerste).  Für
Mengkorn  und  Mischfrucht,  worin  sich  außer  Gerste  auch  Hafer  befindet,  gilt  die  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Hafer  Gieichsgesehi-  S.  393).  Für  Mengkorn,  das  außer  Gerste  Brotgetreide  enthält,  gilt
die  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  (Reichsgesetzbl.  S.  363).

Zu  §§  6,  7.  Die  Hälfte  der  geernteten  Menge  kann  von  den  Landwirten  im  eigenen  Betriebe
beliebig  verwendet,  also  auch  verfüttert  werden.  Auch  ist  der  Verkauf  als  Saatgerste  oder  an  Betriebe
mit  Kontingent  sowie  an  die  Zentralstelle  für  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  gemäß  §  7  oder  an  den
Kommunalverband  (zu  vgl.  zu  §  11)  zulässig.  Die  andere  Hälfte  ist,  soweit  sie  nicht  gemäß  §  7  verkauft
oder  gemäß  8§  6  Abs.  2  verarbeitet  wird,  an  den  Kommunalverband  abzuliefern  (§  11).  Bis  wann  zu
liefern  ist,  wird  später  bestimmt  werden.  Für  die  nach  §  7  zugelassenen  Verkäufe  steht  die  Festsetzung
von  Hoöchstpreisen  nicht  in  Aussicht.  Für  die  Lieferung  an  den  Kommunalverband  wird  ein  Höchstpreis
festgesetzt  werden.

Zu  8§  11.  Durch  Abs.  3  werden  die  Kommunalverbände  ermächtigt,  in  geeigneten  Fällen,
z.  B.  bei  kleinen  Besitzern,  die  nur  für  den  eigenen  Bedarf  angebaut  haben,  auf  die  Lieferung  zu  verzichten.
  Sie  werden  hiervon  aber  nur  Gebrauch  machen  können,  wenn  andere  Betriebe  ihres  Bezirkes
freiwillig  mehr  als  die  Hälfte  ihrer  Erzeugung  abgegeben  haben,  da  die  von  den  Kommunalverbänden
abzuliefernde  Menge  (8  23  Abs.  1)  unberührt  bleibt.  Durch  Verzicht  auf  die  Lieferung  nach  §  11  Abs.  3
wird  die  Enteignungsbefugnis  der  Kommunalverbände  gegenüber  anderen  Betrieben  nicht  erweitert.

Zu  §  19.  Wir  verweisen  auf  die  Ausführungsanweisung  vom  15.  Juni  IA  He  3394
M.  f.  L./V.  11969  M.  d.  J.  und  die  Erlasse  vom  2.  Juni  IA  IHe  3343  M.  f.  L./V.  11770  M.  d.  J.
und  22.  Juni  IA  Ile  3397  M.  f.  L./V.  12074  M.  d.  J.  Bis  zum  1.  August  ist  der  Reichsfuttermittelstelle
  anzugeben,  wie  groß  die  Gerstenernte  des  Bezirks  zu  schätzen  ist.  Dieser  Verpflichtung  wird
durch  die  Absendung  der  Kreislisten  an  die  Reichsgetreidestelle  genügt  (zu  ogl.  Ausführungsanweisung
vom  3.  Juli  zu  §  17  der  Brotgetreideverordnung).  Die  Spalten  für  Gerste  sind,  wie  besonders  bemerkt
wird,  in  dieser  Liste  auszufüllen.

Uber  die  Errichtung  der  Reichsfuttermittelstelle  ergeht  eine  besondere  Verordnung.

Zu  §  22.  Um  die  Uberwachung  der  aus  dem  Kommunalverbande  ausgeführten  Mengen  zu
erleichtern,  ist  in  Abs.  2  die  Entfernung  der  Gerste  an  die  Zustimmung  des  Kommunalverbandes
gebunden.  Die  Zustimmung  ist  zu  erteilen,  sofern  die  von  der  Reichsfuttermittelstelle  für  die  Uberwachung
erlassenen  Anordnungen  befolgt  sind  und  sonst  keine  wichtigen  Gründe  für  die  Versagung  vorliegen.

Berlin,  den  9.  Juli  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Der  Minister  des

 

Gewerbe.  Domänen  und  Forsten.  Innern.
In  Vertretung:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Dr.  Göppert.  Graf  von  Keyserlingk.  Freund.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.

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