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368)  Der  Schüler  Herbert  Liermann  in
Camminke,  Kreis  Usedom-Wollin,  hat  am  9.  Juni
d.  J.  den  Schüler  Karl  Schievelbein  ebendaselbst,
  der  beim  Baden  im  Haff  in  eine  tiefe  Stelle
geraten  war,  vom  Tode  des  Ertrinkens  gerettet.

Diese  mutige  und  entschlossene  Tat  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  21.  Juli  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

369)  Dem  am  4.  April  1845  in  Züllchow  ge-r

borenen  jetzigen  Schlosser  Johann  Friedrich  Wilhelm
Kliebe  in  Stettin-Bredow  ist  die  Genehmigung
erteilt  worden,  den  Familiennamen  Kliewe  zu
führen.
Stettin,  den  24.  Juli  1916.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

der  Königlichen  Direktion  der  NRentenbank.

370)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  39  und  47  des  Gesetzes
vom  2.  März  1850  wegen  Errichtung  von  Rentenbanken,
  sowie  des  §  6  des  Gesetzes  vom  7.  Juli
1891  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern  wird  am  12.  August  1915,  vormittags
  9  Uhr,  in  unserem  Geschäftslokale
Augustaplatz  Nr.  5,  die  Auslosung  von  4  und
3½  %/%  gen  Pommerschen  Rentenbriefen  unter  unserer
Leitung  im  Beisein  der  Abgeordneten  der  Proningiol
  Vertretung  und  eines  Notars  öffentlich  stattnden.



Stettin,  den  20.  Juli  1915.

Königliche  Direktion  der  Rentenbank.

anderer  Behörden.

371)  Bekanntmachung.

In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom

8.  Juni  1915  (2  21  552)  bestimme  ich  auf  Grund
der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  (Gesetzsammlung  S.  451)
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk
  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde:

Auch  die  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  und  die  türkischen  Staatsangehörigen
  unterliegen  den  in  der  genannten  Bekanntmachung
  angeordneten  Verpflichtungen  zur  An=  und
Abmeldung.

Jedermann,  der  einen  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  oder  einen  türkischen
Staatsangehörigen  aufnimmt,  hat  die  im  8  3  der
Bekanntmachung  angegebene  Verpflichtung.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  ersucht,  die
Listenführung  zu  erweitern.

Die  am  Tage  der  Verkündung  ortsanwesenden
Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
und  türkischen  Staatsangehörigen  haben  die  polizeiliche
  Anmeldung  spätestens  binnen  24  Stunden  vorzunehmen.


Ausländer,  welche  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem

Jahre  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,

welcher  der  in  §  3  angegebenen  Verpflichtung  zuwiderhandelt.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in

aft.
Stettin,  den  19.  Juli  1915.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kaballerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.

372)  In  letzter  Zeit  hat  sich  im  Kleinhandels-FPverkehr

  eine  durch  die  tatsächliche  Lage  nicht  begründete

  Steigerung  der  Preise  in  ganz  unverhältnismäßiger
  Weise  geltend  gemacht.  Es  betrifft  dies
nicht  nur  die  Preise  der  Lebensmittel  insbesondere
der  Kolonialwaren,  sondern  greift  auch  auf  andere
Gebiete  über.  So  z.  B.  übertreffen  die  Preise,  die
im  Sattlergewerbe  gefordert  werden,  um  ein  ganz
bedeutendes  das  Verhältnis  zu  den  gesteigerten
Lederpreisen.  Ein  zwingender  Grund  für  diese  auffälligen
  Preissteigerungen  liegt  nicht  vor.  Sie  lassen
sich  allein  erklären  durch  das  Bestreben  des  Kleinhandels
  und  des  Zwischenhandels,  zu  unberechtigten
Profiten  zu  gelangen.  Das  stellvertretende  Generalkommando
  spricht  nach  dieser  Richtung  hin  eine
ernste  Mahnung  aus.  Wenn  sich  diese  ungesunden
Verhältnisse  nicht  in  kurzer  Zeit  von  selbst  zurückschrauben,
  so  ist  ein  Eingriff  der  zuständigen  Behörden
  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  die  unabwendbare
  Folge.
Stettin,  den  21.  Juli  1915.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
rhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regimentrs
  Königin.

373)  Bekanntmachung.

Bei  der  am  17.  März  1915  vorgenommenen
Verlosung  der  in  Gemähßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  10.  Dezember  1883  unter  dem  1.  März
1884  ausgefertigten  und  ausgegebenen  Pommerschen
  3½  %igen  Prorvinzialanleihescheine
I.  Ausgabe  sind  die  Nummern:

Buchstabe  A.  Nr.  13.  14.  39.  83.  90.
92.  174.  187  —=  8  Stück  zu

3000  Mb„  24  000  #
Buchstabe  C.  Nr.  44.  58.  64.  99.  128.

—

 

143.  155.  165.  192.  238.  247
11  Stückzzunz1000  +  .  11000

 