Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  3.  August  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Aus  Anlaß  wiederholter  bedauerlicher  Vorkommnisse  wird  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Korpsbezirk,
  jedoch  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  von  Swinemünde,  mit  Wirkung  von  der  Verkündung
folgendes  bestimmt:

1.  Jede  öffentliche  oder  nichtöffentliche  deutschfeindliche  Kundgebung  wird  hierdurch  verboten.

2.  Es  wird  ausdrücklich  verboten,  ohne  Genehmigung  der  Kommandantur  des  betreffenden
Gefangenenlagers  oder  sonst  unbefugt  an  einen  Kriegsgefangenen  Sachen  irgendwelcher  Art,
besonders  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  Bekleidungsgegenstände,  Handwerkzeug  entgeltlich  oder
unentgeltlich  zu  verabreichen,  was  auch  gilt  für  Kriegsgefangene,  die  sich  dauernd  oder  vorübergehend
  außerhalb  des  Lagers,  z.  B.  auf  Transporten  oder  auf  Arbeitskommando,  befinden;
in  letzterem  Falle  sind  ausgenommen  alle  Zuwendungen,  die  ihnen  durch  den  Arbeitgeber
oder  Vertreter  zur  Belohnung  für  ihre  Dienste  gemacht  werden.

3.  Jedes  Zuwiderhandeln  gegen  die  Verbote  zu  1  und  2,  sowie  die  Aufforderung  und  das
Anreizen  zum  Zuwiderhandeln  dagegen  wird  gemäß  §  9b  Gesetz  vom  4.  Juni  1851  mit
Gefängnis  bis  zu  1  —  einem  —  Jahre  bestraft,  sofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  nicht
höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Stettin,  den  26.  Juli  1915.

ODer  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.