Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  4.  August  1915.

Bekanntmachung.

Durch  den  Herrn  Oberbefehlshaber  Ost  sind  alle  diejenigen  Einwohner  Polens,  welche  ihren
Wohnsitz  in  dem  der  deutschen  Zioilverwaltung  unterstellten  Gebiet  Polens  links  der  Weichsel  haben.
verpflichtet  worden,  unter  Androhung  von  Geldstrafen  in  ihre  Heimat  zurückzukehren.  Ausgenommen
davon  sind  alle  diejenigen  Personen,  welche  im  Deutschen  Reich  oder  in  verbündeten  Staaten
in  einem  Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  stehen.

Da  polnische  Blätter  vorgenannten  Erlaß  zum  Teil  in  einer  Form  wiedergeben,  die  Zweifel
darüber  zuläßt,  auf  welche  Kategorien  sich  dieser  Befehl  erstreckt,  so  gebe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis,  daß  sämtliche  im  Korpsbezirk  befindlichen  russischen  Schnitter,  die  Arbeitskontrakte  eingegangen
sind,  von  dem  Befehl  nicht  betroffen  werden.

Stettin,  den  30.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

4  Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.