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behörden  und  der  Kommunalverbände  —  dieser
durch  die  Hand  der  Regierungspräsidenten  —  mit
der  Reichsfuttermittelstelle  geht  an  das  Landesamt
für  Futtermittel.  Diese  Anordnung  bezieht  sich  nicht
auf  den  geschäftlichen  Verkehr  mit  der  Zentralstelle
ur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  und  der
Bezugsverrinigung  der  Deutschen  Landwirte  G.m.  b.  H.,
der  sich  auf  Abnahme,  Lieferung  und  überweisung
der  Futtermittel  oder  auf  Festsetzung  der  übernahmepreise
  bezieht.

4.  Das  Landesamt  für  Futtermittel  fordert  im
Benehmen  mit  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der
Heeresverpflegung  die  von  der  Reichsfuttermittelstelle
festgesotzten,  aus  den  preußischen  Kommunalverbänden
abzuliefernden  Mengen  an  Hafer  und  Gerste  von
den  einzelnen  Kommunalverbänden  an  und  regelt
die  Ablieferungstermine  innerhalb  der  von  der  Reichsfuttermittelstelle
  bestimmten  Fristen.

5.  Anträge  und  Eingaben,  die  sich  auf  die
Durchführung  der  in  der  Verordnung  bezeichneten
Vorschriften  beziehen,  sind  an  das  Landesamt  für
Futtermittel  zu  richten.  Soweit  dieses  sie  nicht  selbst
erledigen  kann,  hat  es  solche  Anträge  und  Eingaben
an  die  Reichsfuttermittelstelle  zur  Entscheidung  weiterzuleiten.


Berlin,  den  31.  Juli  1915.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Freiherr  von  Schorlemer.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:  Lusensky.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern.

In  Vertretung:  In  Vertretung:
Michaelis.  Dr.  Drews.
377)  Bekanntmachung.

Der  §  1  Abs.  1  der  Transportkostenordnung
für  die  Provinz  Pommern  vom  7.  Juli  1913
(Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  Köslin  S.  257,
Stettin  S.  301,  Stralsund  S.  158  für  1913)  wird
mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  des  Innern
dahin  abgeändert,  daß  der  Verpflegungssatz  von
7  .  für  den  Transportaten  und  Tag  vom
1.  April  d.  Is.  ab  auf  1  M.  pro  Kopf  und  vollen
Tag  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
erhöht  wird.

Von  diesem  Betrage  sind,  wenn  es  sich  nicht
um  volle  Tagesrationen  handelt,  je  25  Pf.  auf  das
Frühstück  und  das  Abendbrot  und  50  Pf.  auf  das
Mittagessen  zu  rechnen.

Stettin,  den  30.  Juli  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

378)  Unter  Aufhebung  der  Verfügung  des  stell- 



vertretenden  Generalkommandos  vom  21.  10.  14  —
LIc  62791  —  wird  bestimmt:

Die  Eisenbahnbrücken  auf  den  Wasserstraßen
nachstehender  Strecken:

1.  von  der  Mündung  des  Oder-Spree-Kanals
in  die  Oder  bei  Fürstenberg  durch  den  Oder=Spree-Kanal,
  die  Wendische  Spree,  die
Treptower  Spree  oder  den  Teltowkanal,
die  untere  Spree  und  die  untere  Hovelwasserstraße
  (mit  Einschluß  der  Potsdamer
und  der  Brandenburger  Havel)  bis  zur  Mündung
  in  die  Elbe,

.  des  Friedrich-Wilhelm-Kanals,

von  der  Mündung  des  Hohenzollern=  bzw.
Finowkanals  in.  die  Oder  durch  den  Hohenzollernkanal
  (mit  Ausnahme  der  nördlichen
Eisenbahndurchfahrt  bei  Oderberg  i.  Mk.)  bis
zur  Einmündung  in  die  Spree  einerseits  bzw.
des  Spandauer  Schiffahrtskanals  in  den  Verbindungskanal
  andererseits,

des  Plauer  und  Ihle-Kanals,

der  oberen  Havel  von  Liebenwalde  bis
Fürstenberg  i.  Mcklbg.,

6.  der  Rüdersdorfer  Gewässer,

7.  des  Finowkanals  von  Liepe  bis  Ruhlsdorf,
dürfen  bis  auf  weiteres  in  der  Zeit  von  4  Uhr
morgens  bis  10  Uhr  abends  durchfahren  werden.
Bei  starkem  Nebel,  sowohl  bei  Tage  als  auch  bei
Nacht,  wenn  die  Beleuchtung  durch  den  Nebel
unwirksam  gemacht  wird,  ist  die  Durchfahrt  durch
die  Eisenbahnbrücken  überhaupt  verboten.  Auf  allen.
übrigen  Wasserstraßen  ist  die  Durchfahrt  der  Eisenbahnbrücken
  nur  ½  Stunde  vor  Sonnenaufgang
bis  ½  Stunde  nach  Sonnenuntergang  gestattet.  In
der  Zeit,  während  der  die  Durchfahrt  durch  Eisenbahnbrücken
  nicht  gestattet  ist,  dürfen  Wasserfahrzeuge
  aller  Art  nur  bis  auf  500  m  oberhalb  und
500  m  unterhalb  der  Eisenbahnbrücken  an  diese  heranfahren.


Die  Schiffahrt  auf  der  Hovelstrecke  zwischen
Spandauer  Schleuse  und  Heiligensee  km  10  wird
mit  folgenden  Einschränkungen  gestattet:

a)  die  Durchfahrt  unter  der  den  Eiswerder  mit
der  Pulverfabrik  verbindenden  Eisenbahnbrücke
bleibt  gesperrt,

b)  das  Anlegen  und  Stilliegen  von  Wasserfahrzeugen
  aller  Art  unter  der  Eiswerderbrücke

□d

4.
5.

und,

J)  die  Uberschreitung  der  festgelegten  Zehnmetergrenze
  um  den  Eiswerder  ist  verboten.

Die  Strecken,  auf  denen  sich  keine  Eisenbahnbrücken
  befinden,  dürfen  zu  jeder  Tages=  und  Nachtzeit
  befahren  werden.

Das  Anlegen,  Löschen  und  Laden  in  der  Nähe
von  Eisenbahnbrücken  ist  im  allgemeinen  nur  in  einer
Entfernung  von  100  m  von  den  Brücken  gestattet.