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An  den  militärisch  gesicherten  Eisenbahnbrücken
übernehmen  die  Militärwachen  die  Bedienung  der
Lampen  nach  Unterweisung  durch  die  Stromaussichtsbeamten.
  Die  Brennstoffe  werden  von  der  Verwaltung
der  Märkischen  Wasserstraßen  geliefert  werden.

Diese  Verfügung  tritt  am  1.  August  d.  Is.  in

raft.
Berlin  W  10,  den  22.  Juli  1915.
Stellvertretendes  Generalkommando  des
III.  Armeekorps.
(Unterschrift.)
An  den  Herrn  Regierungspräsidenten
in  Potsdam.

Veröffentlicht.
Potsdam,  den  24.  Juli  1915.
Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen
Wasserstraßen.

3790  Der  Privatkassengehilfe  Hermann  Uhr
in  Cammin  i.  Pom.  ist  bevollmächtigt  worden,  den
Rentmeister  der  Königlichen  Kreiskasse  in  Cammin
i.  Pom.  in  der  Zeit  vom  2.  bis  einschließlich
16.  August  d.  J.  in  allen  Dienstgeschäften  zu  vertreten,
  insbesondere  auch  die  Quittungen  über  den
Geldempfang  selbst  zu  vollziehen.

Stettin,  den  26.  Juli  1915.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und
Forsten  A.
Dr.  Arnold.

380)0  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen
im  dritten  Abschnitt  8§  21  bis  23  des  Abgabentarifs
  für  den  Hafen  der  Stadt  Stettin  vom  21.  Oktober
  1908  (Amtsblatt  S.  333  u.  f.)  werden  die
folgenden  Bollwerksstrecken  im  Stettiner  Hafengebiet,
  nämlich:

a)  am  linken  und  rechten  Oderufer,
wo  sich  die  frühere  hölzerne  Baumbrücke
  befunden  hat,  Länge  20,10
+  19,60,  zusammen

b)  bei  der  Kläranlage  an  der  Unterwiek
  (früh.  Amerikanischer  Hof)  mit
Ausnahme  der  Strecke  vor  der
Kläranlage,  Länge

c)  am  linken  Ufer  der  Parnitz  unterhalb
  der  Parnitzbrücke,  Länge

d)  am  rechten  Ufer  des  Dunzigs  unterhalb
  der  Einfahrt  in  den  Freihafen,
  Länge

zu  öffentlichen  Bollwerken  erklärt.

Stettin,  den  26.  Juli  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

39,70m

62,00  m

31,.75  m

55,70  m

 

 

381)  Nachtrag
zur  Satzung  für  die  Gehringsbach-Genossenschaft  in
Wittenfelde  im  Kreise  Naugard  vom  14.  Juli  1914
(Amtsblatt  S.  383  ff.)
v1.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  (§  1  des  Statuts)  den
Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor=  Heide=  und
ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
den  für  die  einzelnen.  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
  Kosten.  Uber  diese  Beiträge  hat  der
Vorstand  eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste
ist  4  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  der  Gemeinde  Wittenfelde
  bekanntzumachen.

Der  Vorstand  beschließt  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im
§  1  dieses  Nachtrages  bezeichneten  Ländereien  von
der  Genossenschaft  bewirtschaftet  und  genutzt  werden
ollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  29.  Juli  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

382)  Die  Telegraphenanstalt  Pansin  führt  fortan
die  Bezeichnung  Pansin  Kreis  Saatzig.
Stettin,  den  4.  August  1915.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

anderer  Behörden.

383)  Bekanntmachung.

Kriegsteilnehmer  und  deren  Angehörige  befinden
sich  vielfach  im  Besitz  von  Beutestücken  und  Munitionsteilen,
  die  als  zulässige  Andenken  vom  Kriegsschauplatz
  mit  Erlaubnis  der  Vorgesetzten  mitgenommen
  oder  übersamdt  worden  sind,  doch  sind
die  vorgeschriebenen  schriftlichen  Erlaubnisscheine
nachträglich  nur  schwer  oder  überhaupt  nicht  mehr
zu  beschaffen,  vielleicht  auch  verloren  gegangen.

Um  diese  Personen  vor  unbegründeten  Anzeigen
und  der  Gefahr  strafrechtlicher  Verfolgung  zu  schützen,
hat  das  Kriegsministerium  angeordnet,  daß  allen
sich  freiwillig  meldenden  Besitzern  solcher  Gegenstände
  nachträglich  die  schriftliche  Erlaubnis  durch
die  Militärbehörde  erteilt  werden  kann.