Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  12.  August  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §8§  4,  9  Ges.  betr.  den  Belagerungszustand  vom  4.  6.  1851  bestimme  ich  im
Jmresse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Korpsbezirk,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  von
winemünde,  mit  Wirkung  von  der  Verkündung  folgendes:

Die  Beförderung  von  Briefschaften  oder  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  sowie  Paketen
von  Privatpersonen  über  die  Landesgrenze  auf  anderem  Wege  als  durch  die  Post  wird  hierdurch
ausdrücklich  verboten;  ebenso  wird  untersagt,  derartige  Mitteilungen  ohne  Inanspruchnahme  der
Post  aus  dem  Auslande  in  den  Korpsbezirk  zu  befördern  oder  sie,  wenn  dies  trotzdem  gelungen,
an  den  Adressaten  auszuhändigen.  Sie  sind  vielmehr  der  nächsten  Polizeibehörde  zwecks  Vorlage
an  das  stellvertretende  Generalkommando  einzureichen.  An  Kriegsgefangene  und  Internierte  dürfen
auch  aus  dem  Inlande  stammende  Pakete,  Briesschaften  oder  sonstige  Mitteilungen  nur  durch
die  Kommandantur  ihres  Lagers  übermittelt  werden.

Jedes  Zuwiderhandeln  gegen  diese  Verbote,  sowie  die  Aufforderung  und  das  Anreizen
zum  Zuwiderhandeln  dagegen  wird  gemäß  §  9b  Ges.  vom  4.  6.  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  1
—  einem  —  Jahre  bestraft,  sofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Stettin,  den  31.  Juli  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Bekanntmachung
über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solventnaphrha
sowie  über  Höchstpreise  für  diese  Stoffe.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belggerungszuftand  vom  4.  Juni  1851  (G.  S.  S.  451  ff),
des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise  vom  4  August  1914  in  der  Fassung  der  W  “J37  vom
17.  Dezember  1914  (R.  G.  Bl.  S.  516),  der  Bekanntmachung  betreffend  Anderung  dieses  Gesetzes  vom
2.  Januar  1915  (NR.  G.  Bl.  S.  25)  und  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar  1915
(R.  G.  Bl.  S.  54)  wird  hiermit  verordnet:

8  1.  Dieser  Verfügung  unterliegen

nicht  nur  gereinigtes  oder  ungereinigtes  Benzol  bzw.  Motorenbenzol  oder  Mischungen  dieser  mit
gereinigten  oder  ungereiaigten  Benzolhomologen,  sondern  auch  Betriebsstoffe,  die  hergestellt  sind,
aus  Kokereirohbenzol,  Leichtöl  aus  der  Teerdestillation,  Vorlaufölen  von  der  Destillation  von
Teeren,  sogen.  Kohlenwasserstoff  aus  den  Olgasanstalten,  wie  überhaupt  alle  benzolhaltigen
Körper,  die  aus  Prozessen  pyrogener  Zersetzung  entstammen,  gleichgültig,  ob  sie  unter  ihrem
wissenschaftlichen  oder  technischen  Namen  oder  unter  Phantasienamen  in  den  Handel  gebracht
werden.